Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Metconazole 60 g/l
Formulierungstyp:
SL Wasserlösliches Konzentrat
2. Handelsprodukte Caramba SL
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4672 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024487-00/023 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Star Agro Analyse und Handels GmbH
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Feldbau: Gerste Gerste Gerste
Raps
1
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 31-51 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 31-51 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 31-51 (BBCH).
1, 2
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 20-27 (BBCH).
1, 2
Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit der Gerste Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit der Gerste, Rhynchosporium-Blattfleckenkrankheit Wurzelhals- und Stengelfäule
1, 2 1, 2, 3
SR 916.161
8136
2010-2876
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Raps
Rapskrebs = Weissstängeligkeit
1, 2, 4
Roggen
Braunrost
Roggen
Braunrost
Sonnenblume
Phoma-Schwarzfleckenkrankheit [Phoma macdonaldii] Braunrost, Gelbrost, Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum)
Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 61-65 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.2 l/ha
Triticale Weizen Weizen
Gelbrost
Weizen
Echter Mehltau des Getreides
Weizen
Braunrost
Weizen
Braunrost, Echter Mehltau, Gelbrost, Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Ährenfusariosen
Weizen
1, 2 1, 2, 3 2, 5
Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 51-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 32-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 32-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).
Aufwandmenge: 1.2 l/ha
1, 2, 3
Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: Stadium 55-69 (BBCH).
1, 2, 6
1, 2 1, 2 1, 2 1, 2 1, 2, 3
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
2 = SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.
3 = In Tankmischung mit Amistar (0.4 l/ha).
4 = In Tankmischung mit Derosal (0.4 kg/ha) bei starkem Befallsdruck.
5 = In Tankmischung mit 0.4 kg/ha Carbendazim (60 % WP) bei starkem Befallsdruck.
6 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
30. November 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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