Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Entwurf

(Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls») vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. September 20092 eingereichten Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20103, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 106

Geldspiele

Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele und trägt den Interessen der Kantone Rechnung.

1

Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Die Spielbankenabgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

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3

Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: a.

der Geldspiele, an denen eine unbegrenzte Zahl Personen teilnehmen können, die an mehreren Orten angeboten werden und die derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen, vorbehältlich der Jackpotsysteme der Spielbanken;

b.

der Sportwetten;

c.

der Geschicklichkeitsspiele.

Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

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1 2 3

SR 101 BBl 2009 7019 BBl 2010 7961

2010-1960

8011

Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»). BB

Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

5

Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

6

Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

7

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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