Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 7. Dezember 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

S-Metolachlor 312.5 g/l Terbuthylazine 187.5 g/l

Formulierungstyp:

SC Suspensionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Metolachlor & Terbuthylazin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4766 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024613-00/004 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metolachlor & Terbuthylazin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4765 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024613-00/007 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metolachlor & Terbuthylazin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4767 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024613-00/009 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metolachlor & Terbuthylazin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4768 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024613-00/011 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Realchemie Metolachlor & Terbuthylazin

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4764 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024613-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

1

SR 916.161

8400

2010-2886

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Mais

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Dicotyledonen (Unkräuter) und Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 4 l/ha Anwendung: Vor- und Nachauflauf.

1, 2

(*) Auflagen und Bemerkungen Gefährlich für Wasserlebewesen 1 = Triazine dürfen nicht in Karstgebieten eingesetzt werden.

2 = Maximal 1 Behandlung bis spätestens Ende Juni.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. Dezember 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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