Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Xhemajli Berisha, F. Drenoc, XZ-21000 Rahovec, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 20. März 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2010 entschieden: 1.

Die Verfügung vom 14. Juni 2010 wird widerrufen. Der Beschwerdeführer hat keinen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

6. Juli 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4452

2010-1583