C Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Entwurf

(RVOG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 13. Oktober 20102, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 wird wie folgt geändert: Art. 10a

Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin

Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin.

1

2

Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin: a.

informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit;

b.

berät den Bundesrat und seine Mitglieder in Informations- und Kommunikationsfragen;

c.

koordiniert die Informationstätigkeit des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei.

Art. 12a (neu)

Informationspflicht

Die Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Geschäfte und insbesondere über damit zusammenhängende Risiken und Herausforderungen.

1

Der Bundesrat kann von seinen Mitgliedern sowie vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin bestimmte Informationen verlangen.

2

Art. 22

Stellvertretung

Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

1

1 2 3

BBl 2002 2095 BBl 2010 7811 SR 172.010

2010-1339

7837

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Jedes Mitglied des Bundesrates sorgt vor, dass sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bei unvorhergesehenen Ereignissen rasch und umfassend über die wichtigen Geschäfte und die zu entscheidenden Fragen in Kenntnis gesetzt wird.

2

3 Jedes Mitglied des Bundesrates sowie sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin sorgen für eine geordnete Übergabe der Geschäfte.

Art. 23

Ausschüsse des Bundesrates

Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

1

Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten. Sie haben keine Entscheidbefugnisse.

2

3

Sie informieren den Bundesrat regelmässig über ihre Beratungen.

Sie verfügen über ein Sekretariat, das insbesondere die Beratungen in den Ausschüssen protokolliert und die Dokumentation führt.

4

Art. 32 Bst. c Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: c.

wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit und ist für die Protokollierung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse verantwortlich;

Gliederungstitel vor Art. 45a (neu)

4. Abschnitt: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen Art. 45a (neu)

Einsetzung und Funktion

Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden.

1

Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unterstützen und entlasten die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen namentlich im Verkehr mit dem Ausland und mit der Bundesversammlung.

2

Art. 46

Vorübergehende Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Der Bundesrat kann den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Personen der Bundesverwaltung vorübergehend verleihen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

7838

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

II Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert: Art. 160 Abs. 1bis (neu) und 2 1bis Die Mitglieder des Bundesrates können sich durch Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten lassen, soweit nicht aufgrund der politischen Bedeutung eines Beratungsgegenstandes die Anwesenheit eines Mitglieds des Bundesrates angezeigt ist.

Die Mitglieder des Bundesrates können sich im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten durch weitere Personen im Dienste des Bundes vertreten lassen.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

SR 171.10

7839

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

7840