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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 9. August 1951

Band II

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Botschaft de«

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (Vom 9. August 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 9. Juli 1951 ist in Washington zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern unterzeichnet worden. Wir beehren uns, es Ihnen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. .

Verlauf der Verhandlungen

1. In seiner Botschaft vom 29. Mai 1951 (Bbl. 1951 II 269), mit der dio Genehmigung des mit den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern nachgesucht wurde, hat der Bundesrat dargelegt, dass die Entwicklung sowohl des Steuerrechts der Vereinigten Staaten als auch der schweizerisch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen dazu gedrängt haben, eine Verständigung über die Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse beider Staaten auch auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern anzustreben. Die Verhandlungen, die im Frühjahr 1950 und im April des laufenden Jahres zwischen schweizerischen und amerikanischen Steuerfachleuten geführt worden sind, erstreckten sich auf beide Abkommen. Während die Unterzeichnung des Abkommens über die Einkommenssteuer am 24. Mai 1951 vollzogen werden konnte, verzögerte sich indessen diejenige des Abkommens über die Nachlass- und Erbanfallsteuern bis zum 9. Juli 1951, weil die von den zuständigen amerikanischen Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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Amtsstellen auszuarbeitenden technischen Berichte, soweit sie das Erbschaftssteuerabkonunen zum Gegenstande hatten, nicht früher fertiggestellt waren.

2. Erwartungsgemäss stiessen die schweizerischen Unterhändler bei der Diskussion des schweizerischen Entwurfes vom September 1949 zu einem Erbschaftssteuerabkommen auf besonders ernste und vielfältige Schwierigkeiten. Dies vor allem, deshalb, weil der amerikanischen Bundesnaohlaßsteuer nicht nur die Nachlässe von Erblassern mit letztem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten unterliegen, sondern auch diejenigen von amerikanischen Staatsbürgern und amerikanisch-schweizerischen Doppelbürgern (ohne Bücksicht darauf, wo sich der letzte Wohnsitz des Erblasseis befand) sowie der Teil des Nachlasses einer ausserhalb der Vereinigten Staaten verstorbenen Person, der nach der amerikanischen Gesetzgebung als in den Vereinigten Staaten gelegen betrachtet wird. Als solches amerikanisches Vermögen von ausserhalb der Vereinigten Staaten verstorbenen Erblassern gelten nicht nur die in Amerika gelegenen Grundstücke, sondern auch gewisse bewegliche Nachlassteile, insbesondere amerikanische Aktien (und dies ohne Bücksicht darauf, wo die Titel sich befinden) sowie Aktien von nichtamerikanischen Gesellschaften und amerikanische oder ausländische Obligationen, sofern die Titel in Amerika verwahrt werden. Demgegenüber befolgen sämtliche schweizerischen Kantone den Grundsatz, dass bewegliches Nachlassvermögen am letzten Wohnsitz des Erblassers der Erbschaftssteuer unterhegt. Nach geltendem amerikanischem Nachlaßsteuerrecht wird überdies bei der Besteuerung von in Amerika gelegenen Nachlassteilen eines in der Schweiz verstorbenen Erblassers nur eine steuerfreie Quote von 2000 Dollar gewährt. Bildet dagegen der gesamte Nachlass. eines amerikanischen Bürgers oder einsr Person mit letztem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten Gegenstand der amerikanischen Nachlaßsteuer, so beträgt die steuerfreie Quote nach See. 935 (c) des Internai Bevenue Code 60 000 Dollar.

Die amerikanischen Unterhändler erklärten sich ausserstande, für die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens das Domizilprinzip (Besteuerung am letzten Wohnsitz des Erblassers) zu befolgen. Sie beharrten vielmehr, ihrer konstanten Vertragspraxis entsprechend, auf der Forderung, im Abkommen sog.

Belegenheits- (Situs-)regeln
(insbesondere für Aktien den Situs des Sitzes der Gesellschaft, für Guthaben den Situs des Wohnsitzes des Schuldners usw.) festzulegen und jedem Staate ganz allgemein das Recht zuzugestehen, grundsätzlich die gesamten, nach seiner Gesetzgebung beim Tode eines Erblassers geschuldeten Erbschaftsstexiern einzufordern ; dagegen sollte .von dem so errechneten Steuerbetrag der Teil der im andern Staate geschuldeten Steuer zum Abzüge zugelassen werden, der auf Nachlassteile entfällt, die im Sinne des Abkommens ihren Situs in diesem andern Staate haben. Diese Forderungen mussten schweizerischerseits abgelehnt werden, da sie für die kantonalen Fisci unannehmbar gewesen wären.

3. Ausgehend von der Überlegung, dass im schweizerisch-amerikanischen Verhältnis eine Doppelbesteuerung im Gebiete der Erbschaftssteuern nur mit

599 Bezug auf amerikanische Staatsangehörige (einschließlich Doppelbürger) mit letztem Wohnsitz in der Schweiz (volle amerikanische Nachlaßsteuer auf Grund der Staatsangehörigkeit ; volle schweizerische Erbschaftssteuer auf Grund des letzten Domizils) sowie mit Bezug auf schweizerische und ausländische (nichtamerikanisehe) Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Schweiz (volle schweizerische Erbschaftssteuei auf Grund des letzten Wohnsitzes; teilweise Erhebung der amerikanischen Erbschaftssteuer auf gewissen beweglichen Nachlassteilen mit Situs in den Vereinigten Staaten) Platz greift, gelangten die beiden Delegationen im Verhandlungsentwurf vom 12. Mai 1950 schliesslich zu folgender Lösung: a. Wird der Nachlass eines Erblassers (ausgenommen eines amerikanischen Staatsbürgeis) mit letztem Wohnsitz in der Schweiz den amerikanischen Erbschaftssteuern unterworfen, so sollen die Vereinigten Staaten die erwähnte steuerfreie Quota von 60 000 Dollar im selben Verhältnis gewähren, in dem der Wert des der amerikanischen Steuer unterwoifenen Nachlassvermögens zum gesamten Nachlassvermögen steht (besteuert z. B. Amerika die Hälfte des Gesamtnachlasses des Erblassers, so beträgt die steuerfreie Quote 80 000 Dollar, etc.).

b. Demgegenüber sollen die schweizerischen Kantone einen amerikanischen Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nur auf dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, d. h. so besteuern, wie wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern im Ausland gehabt hätte.

c. Die in lit. a und b umschriebenen Vergünstigungen sollen nur dann zugestanden werden, wenn die im andern Staat geschuldeten Erbschaftssteuern vollständig entrichtet sind.

Von Seiten der Kantone wurden gegen diese Lösung Bedenken vor allem deshalb geäussert, weil das schweizerische Zugeständnis (lit. b : Befreiung des beweglichen Nachlassvermögens in der Schweiz verstorbener amerikanischer Staatsbürger von den kantonalen Erbschaftssteuern) wesentlich weiter gehe als die von den Vereinigten Staaten mit Bezug auf Nachlässe von in der Schweiz verstorbenen Personen anderer als amerikanischer Nationalität zugestandene Vergünstigung (Einräumung einer prò-rata Steuerfreiquote von maximal 60 000 Dollar). Unter diesen Umständen waren neue Verhandlungen nicht zu umgehen. Diese führten Ende April 1951 zu einem gegenüber dem Stand vom 12. Mai 1950 teilweise abgeänderten Erbschaftssteuerabkonimen, das nachstehend erläutert wird.

II.

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Abkommens Artikel I Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens (Absatz 1) erstreckt sich auf amerikanischer Seite auf die Nachlaßsteuer des Bundes (Federai estate tax) und schweizerischerseits auf die kantonalen und kommunalen Erb-

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anfall- und Nachlaßsteuern. Dem Einbezug der Erbschaftssteuern der Gliedstaaten der amerikanischen Union standen dieselben staatsrechtlichen und politischen Hindernisse entgegen wie demjenigen der gliedstaatlichen Einkormnenssteuern in das Abkommen vom 24. Mai 1951 (vgl. Botschaft vom 29. Mai 1951, Erläuterungen zu Artikel I), Auf eine allfällige künftige eidgenössische Bundeserbscnaftssteuer würde das Abkommen keine Anwendung finden, wohl aber auf künftige neue kantonale oder kommunale Erbanfall- und Nachlaßsteuern (Absatz 2).

Artikel II . In Absatz l werden verschiedene im Abkommen verwendete Begriffe in Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen im Einkommenssteuerabkommen (Artikel II) definiert.

Amerikanischer Vertragspraxis entsprechend verweisen die Absätze 2 und 3 für die Auslegung der im Abkommen nicht besonders definierton Begriffe und insbesondere für die Bestimmung des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit auf das interne Eecht jedes der beiden Vertragsstaaten. Soweit die aus Normenkonflikten resultierend 3 Doppelbesteuerung nicht durch Anwendung der Artikel III und IV beseitigt werden kann, bleibt die Anrufung des in Artikel VI vorgesehenen Verständigungsverfahrens vorbehalten.

Artikel III Besass ein Erblasser, der seinen letzten Wohnsitz in dei Schweiz hatte und weder amerikanischer Staatsangehöriger war, noch in den Vereinigten Staaten Wohnsitz hatte, Grundeigentum in den Vereinigten Staaten oder amerikanische Aktien oder in den Vereinigten Staaten deponierte amerikanische oder ausländische Obligationen, so unterliegen diese Vermögenswerte der amerikanischen Nacblaßsteuer. Statt der vom Internai Eevenue Code vorgesehenen Steuerfreiquote von 2000 Dollar, wie sie für non resident aliena gilt, werden die Vereinigten Staaten nach Inkrafttreten des Abkommens von dem in Amerika steuerbaren Nachlaßvermögen des vorerwähnten Erblassers die für «citizena and résidents» zugestandene, 60000 Dollar betragend3 besondere Steuerfreiquote (spécifie exemption) zum Abzüge zulassen, und zwar im gleichen Verhältnis, in welchem der Wert des gesamten der amerikanischen Nachlaßsteuer unterworfenen unbeweglichen und beweglichen Nachlassv .irmögens üum Werte des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens steht, das die Vereinigten Staaten besteuern würden, wenn der Erblasser seinen
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten statt in der Schweiz gehabt hätte. Artikel III, Satz l, entspricht im wesentlichen bereits der im Jahre 1950 gefundenen Lösung.

Neu ist dagegen der zweite Satz, der die reziproks Anwendung der proxrataSteuerfreiquote für den Fall vorsieht, dass einzelne oder alle Kantone dazu übergehen würden, in der Schweiz liegende bewegliche Nachlassteile von in den Vereinigten Staaten domiailierten Erblassern am Orte der Belegenheit in der Schweiz zu besteuern. Dieser zweite Satz ist für die Schweiz zur Zeit nicht von

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praktischer Bedeutung; dagegen stellt er eine steuerpolitische Garantie für die amerikanischen Bürger dar, auf die der amerikanische Senat Gewicht legen dürfte.

' Die pro-rata-Freiquote hat zur Wirkung, dass Nachlässe im Gesamtwerte von nicht mehr als 60 000 Dollar (rund 250 000 Franken), die sich zum Teil oder ganz aus amerikanischen Vermögenswerten zusammensetzen, von der amerikanischen Nachlaßsteuer befreit werden, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Überdies wird durch diese Freiquote auch bei Nachlässen mit einem Gesamtwert von über 60 000 Dollar die amerikanische Nachlaßsteuer in sehr erheblichem Masse herabgesetzt, wie die folgenden Beispiele zeigen: Beispiel 1: Gesamtnachlass eines mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorbenen Erblassers 60 000 . Dollar, davon amerikanisches Vermögen 20000 Dollar.

Berechnung der Steuerfreiquote: $ 20 000 (USA-Vermögen) x $ 60 000 (spécifie exemption) $ 60 000 (Wert des Gesamtnachlasses) Mithin ist keine amerikanische Steuer geschuldet.

Beispiel 2: Gesamtnachlass $ 150000; USA-Vermögen $ 50000.

Berechnung der Steuerfreiquote: $ 50 000 (U S A-Vermögen) x l 60 000 (spécifie exemption) : -- -- ------- - = SB 90 000 $ 150 000 (Wert des Gesamtnachlasses) In USA steuerpflichtig statt $ 50 000 ./. $ 2000 (normaler Abzug für nonresident aliens) -- $ 48 000 mit einer Steuer von $ 6560 nur $ 30 000 mit einer Steuer von ca. $ 8000.

Schweizerischerseits war in den Verhandlungen vom April 1951 versucht worden, von den Vereinigten Staaten die Erhöhung der minimalen Steuerfreiquote von 2000 Dollar auf einen Viertel der vollen 60 000 Dollar-Freiquote zu ei wirken. Dieses Begehren vermochte indessen nicht durchzu dringen, weil nach amerikanischer Auffassung die pro-rata-Freiquote, welche die Vereinigten Staaten bereits in ihren Erbschaftssteuerabkommen mit Kanada und Frankreich zugestanden haben, zu einer annähernden Gleichbehandlung der Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz mit solchen Erblassern führt, die amerikanische Staatsangehörige waren oder ihren letzten Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hatten; dagegen wäre nach amerikanischer Auffassung der schweizerische Vorschlag auf Festsetzung einer Minimalquote von z. B. 15 000 Dollar über diese Gleichbehandlung weit hinausgegangen und hätte die Nachlässe von in der Schweiz
wohnhaften «nonresident allons» über Gebühr begünstigt. Es ist zuzugeben, dass bei grösseren Nachlässen sich der Vorteil einer festen minimalen Freiquote nicht so erheblich auswirkt, wie es auf den ersten Blick den Anschein haben könnte ; denn entweder ist der Wert des in

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.

den Vereinigten Staaten steuerbaren Vermögens im Verhältnis zum Gesamtnachlassvermögen bescheiden, dann ist es auch die in den Vereinigten Staaten geschuldete Steuer. Oder aber das Verhältnis ist umgekehrt, und in diesem Falle würde aus einer festen Minimalfreigrenze von 15 000 Dollar keine wesentliche Keduktiou der Steuerprogression resultieren. Die Kantone haben denn auch die Anerkennung einer Minimal-Freiquote von 15 000 Dollar nicht zur conditio sine qua non für die Zustimmung zum Erbschaftssteuerabkommen gemacht.

Artikel IV Wie bereits erwähnt (vgl. Abschnitt I, Ziff. 8, hievor) hatte der erste schweizerisch-amerikanische Entwurf zu einem Erbschaftssteuerabkommen vom Mai 1950 die vollständige Befreiung amerikanischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz von den schweizerischen Erbschaftssteuern mit Bezug auf das bewegliche Nachlassvermögen vorgesehen, was von den Kantonen als zu weit gebende schweizerische Konzession betrachtet worden war.

In seiner heutigen Fassung behandelt nun Artikel IV, Absatz l, sämtliche Fälle, in denen ein Erblasser von beiden Staaten auf Grund seines letzten Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit für seinen gesamten beweglichen Nachlass zu Erbschaftssteuern herangezogen wird. Er bezieht sich mithin nicht nur auf amerikanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz :in der Schweiz, sondern auch auf amerikanisch-schweizerische Doppelbürger mit letztem schweizBrischem Wohnsitz sowie auf schweizerische und drittstaatliche Staatsangehörige, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatten, aber auch nach amerikanischem Eecht als im Zeitpunkte ihres Todes in den Vereinigten Staaten wohnhaft betrachtet werden. In allen diesen Fällen erfolgt die Korrektur der doppelten steuerlichen Erfassung des beweglichen Nachlassvermögens gemäss Absatz l durch Anwendung einer Kombination von Belegenheits-: (Situs-) und Steueranrechnungsregeln. Jeder der beiden Staaten kann grundsätzlich das gesamte bewegliche Naohlassvermögen des Erblassers besteuern, muss aber an die so berechnete eigene Steuer die im andern Staate erhobene Steuer anrechnen, sofern diese Steuer zum Gegenstande hat : Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz in diesem andern Staate haben, Guthaben gegenüber Schuldnern, die in diesem andern Staate Wohnsitz haben und bewegliche Sachen, die in diesem andern
Staate liegen. Ist die im andern Staate erhobene Steuer höher als der Teil der auf die genannten Nachlassteile entfallenden eigenen Steuer des zur Anrechnung verpflichteten Vertragsstaates, so wird nur der niedrigere Betrag der beiden Steuern zur Anrechnung zugelassen. Die Handhabung dieser Steuergutschriften erhellt aus den nachstehenden Beispielen: Beispiel 1: Ein amerikanischer Bürger mit letztem Wohnsitz im Kanton Tessin hinterlässt seinen (nicht verwandten) Erben bei seinem Tode: a. Liegenschaften im Kanton Tessin im Werte von . . . $ . 50 000 &. Liegenschaften in USA im Werte von ...

. . . . . . $ 1QO 000

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c. Aktien und Obligationen (schweizerische) . ' $ 50000 d. Aktien (amerikanische) · $ 100 000 An Erbschaftssteuern wären nach den Gesetzen der beiden Staaten geschuldet: im Kanton Tessin 42 Prozent von (a) + (c) + (d), d.h. $200000 = $ 84000 .

in den USA 19,2 Prozent von (b) + (c) + (d), d. h. '$ 250 000 = $ 48 000 Gesamtsteuer in beiden Staaten

$ 132 000

Doppelter Besteuerung in der Schweiz und in USA unterliegt nur das, Wertschriftenvermögen im Weite von $ 150 000.

Die Steuer der USA beträgt: für die amerikanischen Aktien $ 100 000 X $ 48 000 = $ 19 200 $ 250000 für die schweizerischen Wertpapiere S 50 000 x $ 48 000 = $9600 $ 250 000 Die Steuer im Kanton Tessin beträgt: für die amerikanischen Aktien $ 100000 X $ 84000 -- = $ 42 000 $200000 für die schweizerischen Wertpapiere $ 50 000 X $ 84 000 p - _ = $ 21 000 $ 200 000 Nach dem Abkommen hat der Kanton Tessin die in USA auf den amerikanischen Aktien zu entrichtende Steuer anzurechnen; die Vereinigten Staaten haben ihrerseits für die im Kanton Tessin auf den schweizerischen Wertpapieren zu entrichtende Steuer eine Gutschrift zu gewähren.

Mithin haben anzurechnen der Kanton Tessin an seine ohne Anwendung des Ab: kommens berechnete Steuer von $ 84 000 die von USA auf den amerikanischen Aktien erhobene Steuer (die niedriger ist als der entsprechende Teil dertessinischenSteuer) . . .

. $19200 Kantonale Erbschaftssteuer somit . . . . . . .

$ 64800

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die USA an ihre ohne Anwendung des Abkommens berechnete Steuer von $ 48 000 den auf die schweizerischen Wertpapiere entfallenden Teil der eigenen Steuer (der niedriger ist als die entsprechende tessinische S t e u e r q u o t e ) . . . $ 9 600 USA-Nachlaßsteuer somit " ~~ $ 38 400 Gesamtsteuern in beiden Staaten somit $ 103 200 statt $182000 Beispiel 2: Ein schweizerisch-amerikanischer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz im Kanton Tessin hinterlässt seiner überlebenden Ehefrau als Universalerbm ein ausschliesslich aus amerikanischen Aktien und Obligationen bestehendes Vermögen im Werte von 100000 Dollar. An Erbst haftssteuern waren geschuldet: im Kanton Tessin 12 000 Dollar, in den USA 4800 Dollar.

Der Kanton Tessin hätte an seine ohne Anwendung des Abkommens berechnete Steuer von $ 12 000 die ganze amerikanische Steuer von $ 4 800 anzurechnen, sodass im Kanton Tessin nur . . . . . . .

$ 7 200 zu entrichten wären. Daraus folgt, dass insgesamt nur ein Betrag zu entrichten ist, der der höheren der beiden Steuern entspricht, wenn der Gesamtnachlass eines Erblassers in beiden Staaten besteuert wird.

Zu bemerken ist, dass die Kantone nicht verhalten sind, auch für das ausserhalb der beiden Vertragsstaaten liegende und von diesen beiden Staaten zur Besteuerung herangezogene bewegliche Nachlassvermögen eine Steuergutschrift zu gewähren.

Die getroffene Ordnung, die unter den gegebenen Umständen die einzige für beide Teile annehmbare Lösung war, ist auch von den Kantonen akzeptiert worden.

Der auf amerikanische Begehren dem Artikel IV eingefügte Absatz 2 fordert die Berechnung der gutzuschreibenden Steuerbeträge auf der sogenannten Nettobasis, d. h. nach Einkalkulierung aller nach internem Eecht möglichen Steuerherabsetzungen und -gutschriften.

In Absatz 3 wird vorgesehen, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten die für die Festsetzung der Steuergutsehriften notwendigen Angaben gegenseitig bekanntgeben sollen, und dass eine Steuergutschrift nur für entrichtete Steuern gewährt wird.

Artikel V bis VII Artikel V setzt für Begehren um Steueranrechnung oder -rückerstattung eine Frist von 5 Jahren; damit soll vermieden werden, dass sich Doppelbesteuerungsfälle, die nach Artikel III oder D7 bereinigt werden könnten, allzu lange Zeit hinziehen.

605 Artikel VI und Artikel VII, Absatz 8, sehen, bewährter schweizerischer Praxis entsprechend, eia Verständigungsverfahren zur Behebung von Anständen und Auslegungsschwierigkeiten vor, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.

Artikel VII, Absatz l und 2, entsprechen Artikel XIX des Abkommens über die Einkommenssteuern.

Artikel VIII Schweizerischer und amerikanischer Praxis entsprechend findet das Abkommen auf Erbfälle Anwendung, in denen der Tod des Erblassers am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden oder nachher eingetreten ist.

Auch das Erbschaftssteuerabkommen hat bei den Kantonen und in den Kreisen der hauptsächlich interessierten schweizerischen Steuerpflichtigen eine gute Aufnahme gefunden, weil es für die schweizerischen Steuerpflichtigen, trotz ungünstigsten materiellen Voraussetzungen, eine weitgehende Entlastung von doppelten Erbschaftsabgaben gewährleistet.

Wir beantragen Ihnen deshalb, das Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses gutzuheissen und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 9. August 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: leimgruber

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (Vom 9.

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