Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 24. Februar 2012

Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 4. August 2010 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 4. August 2010 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2010-1987

5471

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Marcel Graf, Grundstrasse 13e, 8934 Knonau 2. Su Graf, Grundstrasse 13e, 8934 Knonau 3. You Hoat Taing-Pfister, Huwel 5, 6064 Kerns 4. Iris Taing-Pfister, Huwel 5, 6064 Kerns 5. Christoph Gurtner, Schönbühlweg 1b, 6020 Emmenbrücke 6. Sou Leang Gurtner, Schönbühlweg 1b, 6020 Emmenbrücke 7. Ursula Graf, Höflistrasse 104, 8135 Langnau am Albis

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee für die Todesstrafe, Postfach, 8135 Langnau am Albis und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 24. August 2010.

10. August 2010

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5472

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs.1 und 3 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.

1

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.

3

Art. 123a Abs. 4 (neu) Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.

4

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 85 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe) Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.

4 5

SR 101 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

5473

Eidgenössische Volksinitiative

5474