Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10768 Widersprechende Bridgestone Corporation, No. 10-1, Kyobashi 1-chome, Chuo-ku, JP-Tokio, CH-Marke Nr. 332 688 «B» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin HANGZHOU UNIBEAR INDUSTRIAL CO., Yiqiao Industrial Park, Xiaoshan, Hangzhou, CN-311256 Zhejiang, IR-Marke Nr. 1 004 112 «UNIBear» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 13. Oktober 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10768 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 1 004 112 «UNIBear» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert (Déclaration de refus définitif total ­ règle 18ter3)).

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (einschliesslich Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

13. Oktober 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

7562

2010-2729