Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. November 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Triclopyr 480 g/l
Formulierungstyp:
EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte Realchemie Triclopyr
Schweizerische Zulassungsnummer: D-4795 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 023227-00/003 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Feldbau: Wiesen und Weiden
Brombeersträucher
1, 2, 3, 4
Wiesen und Weiden
Sträucher
Wiesen und Weiden
Grosse Brennessel
Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 15 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
1
1, 2, 3, 4
1, 2, 3, 4
SR 916.161
2010-2878
8141
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Wiesen und Weiden
Strunkbehandlung gegen Stockausschläge
Konzentration: 2025 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Bestreichen/Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst.
2, 3, 4
Zierpflanzen: allg.
Cotoneaster
allg.
Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Anwendung: Spritzen.
Cotoneaster, Strunkbehandlung Konzentration: 2025 % gegen Stockausschläge Anwendung: Bestreichen/Tränken der frischen Schnittstellen vorwiegend im Herbst.
Nichtkulturland: Brache
Brombeersträucher
Brache
Sträucher
Brache
Grosse Brennessel
Konzentration: 0.4 % Aufwandmenge: 40 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
Konzentration: 0.5 % Aufwandmenge: 50 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 15 ml in 10 l Brühe/a Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Spritzen.
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1, 2, 3, 4
1, 2, 3, 4
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Vorsicht: Schäden an Nutz- und Zierpflanzen möglich! Genügend seitlichen Abstand von deren Wurzelbereich einhalten (Abstand abhängig von Bodenart und Geländeneigung).
2 = Nur Einzelstockbehandlung.
3 = 3 Wochen Wartefrist bis zum nächsten Weidegang.
4 = Kantonale und Eidgenössische Vorschriften zum Schutze von Hecken beachten.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
30. November 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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