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Kreisschreiben Nr. l des

Bundesrates an die Kantone betreffend das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (Vom 2. November 1951)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 27. September 1951 sind in Bern die Urkunden über die Eatifikation des Abkommens ausgetauscht worden, das am 24. Mai 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (DBAUS) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen worden ist. Damit ist das Abkommen rückwirkend auf den 1. Januar 1951 anwendbar geworden. Das Abkommen ist in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze, 1951, 892, veröffentlicht und in unserer Botschaft vom 29. Mai 1951 (BB1 1951, II, 269) erläutert worden. Die nachfolgenden Ausführungen bezwecken im wesentlichen darzutun, in welcher Weise das Abkommen die Erhebung direkter (auf Grund amtlicher Veranlagung zu entrichtender) Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden vom Einkommen beschränkt. Die Erläuterung der Auswirkungen des Vertrags auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Kapitalerträgnissen (Dividenden, Zinsen; Art. VI und VII DBAUS) und andern Einkünften (Lizenzvergütungen, privaten Pensionen, Leibrenten; Art. VIII, XI, Abs. 2, DBAUS) bleibt einem spätem Kreisschreiben (Nr. 2) vorbehalten; dieses wird erst nach Veröffentlichung der amerikanischen sowie der auf sie abzustimmenden schweizerischen Ausführungsbestimmungen ergehen können, deren Erlass uns durch den Bundesbeschluss vom 22, Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) übertragen worden ist.

I. Der Geltungsbereich des Abkommens 1. In sachlicher Beziehung findet das DBAUS auf Seiten der Schweiz nur auf die gegenwärtigen und künftigen Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden Anwendung (Art. I). Die schweizerischen Vermögenssteuern sind dem Abkommen nicht unterstellt, so dass sich ihre Erhebung im

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Verhältnis zu den Vereinigten Staaten weiterhin ausschliesslich nach der einschlägigen Gesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden richtet. Dies gilt auch dann, wenn Vermögen in Frage steht, dessen Erträgnisse durch das Abkommen von den schweizerischen Einkommenssteuern befreit sind, also z. B. aus amerikanischen Wertpapieren besteht, die einem amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz gehören (Art. XV, Abs. l, lit. 6, DBAUS; vgl. Ziff. II, 3, hienach).

Das Abkommen verzichtet auf die Aufzählung der einzelnen ihm unterstellten schweizerischen Einkommenssteuern und beschränkt sich darauf, in Artikel I, Absatz l, lit. b, die Steuern vom Gesamteinkommen sowie von Teilen desselben (wie Erwerbseinkünfte, Vermögensertrag, Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit) zu erwähnen. Zu beachten ist, dass die Erhebung schweizerischer Einkommenssteuern durch das Abkommen nur insoweit beschränkt wird, als Einkünfte in Frage stehen, für die das Abkommen eine klare Zuteilungsregel kennt. Da das Abkommen in Bezug auf Kapitalgewinne (ausgenommen Liegenschaftsgewinne; Art. IX, Abs. l, DBAUS), Spekulations- und Lotteriegewinne eine solche Norm nicht enthält und für die Zuteilung nicht besonders erwähnter Einkommensarten keine Generalklausel kennt, schränkt es die Erhebung schweizerischer Einkommenssteuern auf solchen Gewinnen in keiner Weise ein.

, 2. Das Abkommen verzichtet auf eine besondere Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs. Aus Artikel II, Absatz l, lit. e und /, in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DBAUS folgt jedoch, dass sich insbesondere auf das Abkommen berufen können: a. natürliche Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen; b. nach amerikanischem Eecht errichtete oder organisierte Körperschaften oder andere Eechtsträger; e. nach schweizerischem Eecht errichtete oder organisierte, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit.

Mithin können sich natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten sowie nach dem Eechte dritter Staaten errichtete oder organisierte Gesellschaften und andere Eeohtsträger nicht auf das Abkommen berufen.

Ob und in welchem Vertragsstaate
eine natürliche Person ihren Wohnsitz habe oder eine Gesellschaft oder ein anderer Eechtsträger errichtet oder organisiert sei, bestimmt sich, da das Abkommen hiefür keine vertragliche Umschreibung enthält, gemäss Artikel II, Absatz 2, nach der internen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten. In Zweifelsfällen kann die eidgenössische Steuerverwaltung um Aufschluss angegangen werden, die ihrerseits gegebenenfalls strittige Auslegungsfragen im Verständigungsverfahren nach Artikel XVII, Absatz 2, DBAUS, mit den zuständigen amerikanischen Verwaltungsbehörden abklären wird.

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3. In territorialer Hinsicht gilt das Abkommen für das gesamte schweizerische Staatsgebiet, dagegen nicht auch für das Fürstentum Liechtenstein.

; 4. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das Abkommen erstmals auf die am oder nach dem 1. Januar 1951 beginnenden Steuerjahre Anwendung findet. Der in Artikel XX, Absatz l, enthaltene Vorbehalt betreffend die Quellensteuern von Dividenden und Zinsen (Art. VI, Abs. l und 3, Art. VII) ist, da der Austausch der Eatifikationsurkunden vor dem 1. Oktober 1951 stattgefunden hat, gegenstandslos geworden.

u. Die absolute Geltung der vertraglichen Kollisionsnormen auf Seiten der Schweiz 1. Die Artikel III bis XIV DB AU S bestimmen, in welchem der beiden Vertragsstaaten ein bestimmter Einkommensteil besteuert werden soll. Die Vereinigten Staaten haben sich in Artikel XV, Absatz l, lit.;a, das Becht vorbehalten, die Bundeseinkommenssteuern (mit Einschluss der Zuschlags- und Übergewinnsteuern) von allen ihren Staatsangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in ihrem Staatsgebiet und den nach amerikanischem Eecht errichteten oder organisierten Gesellschaften und andern Bechtsträgern nach Massgabe ihrer internen Gesetzgebung zu erheben, und die Doppelbesteuerung in der Weise zu vermeiden, dass sie die in der Schweiz auf schweizerischen Einkünften ihrer Steuerpflichtigen erhobenen Einkommenssteuern im Wege der Steueranrechnung in Abzug bringen. Für die schweizerischen Träger der Fiskalhoheit kommt dagegen den im Abkommen enthaltenen Zuteilungsnormen die Wirkung absolut geltender, auch die Doppelbesteuerung in thesi ausschliessender Kollisionsnormen zu (Art. XV, Abs. l, lit. b, DB AU S).

2. In Ausführung des in Artikel XV, Absatz l, lit. b, ausgesprochenen Gebotes haben mithin die schweizerischen Steuerbehörden die ihren Steuerpflichtigen (d. h. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder nach schweizerischem Eecht errichteten oder organisierten Gesellschaften oder andern Bechtsträgern) aus den Vereinigten Staaten zufliessenden Einkommensteile, die nach dem Abkommen weder von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit sind (wie Lizenzvergütungen, Arbeitseinkünfte, pnvate Pensionen, Leibrenten; Art. VIII, X, Abs. l, XI, Abs. 2, DBAUS) noch im Genüsse einer Ermässigung des Steuersatzes stehen (wie Dividenden, Zinsen; Art. VI, VII, DBAUS), von der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Sie dürfen mithin nach dem Abkommen (vgl. Abschnitt III hienach) der Steuerhoheit der Vereinigten Staaten unterliegende Einkommensteile (wie: Gewinne amerikanischer Betriebsstätten; Erträgnisse amerikanischen Grundeigentums; amerikanische Erwerbseinkünfte, sofern die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in den USA gemäss Art. X (1) nicht gelten; amerikanische öffentlich-rechtliche Besoldungen und Pensionen) nur für die Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes in Eechnung stellen (Art. XV, Abs. l, lit. b, letzter Satz, DBAUS).

554 3. Für natürliche Personen, die die i a m e r i k a n i s c h e Staatsa n g e h ö r i g k e i t besitzen und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, brächte auch die strikte Beachtung des Kollisionsnormenprinzips auf schweizerischer Seite noch keine Entlastung von der doppelten Erfassung der amerikanischen Einkünfte durch schweizerische und amerikanische Einkommenssteuern. Denn amerikanische Bürger bleiben, auch wenn sie im Auslande Wohnsitz haben, vollumfänglich den amerikanischen Bundeseinkommenssteuern für ihr gesamtes amerikanisches und ausländisches Einkommen (ausgenommen gewisse im Ausland erzielte Erwerbseinkünfte) unterworfen. In solchen Fällen haben Bund, Kantone und Gemeinden auf die Erhebung ihrer Einkommenssteuern von allen aus amerikanischen Quellen fliessenden und von der amerikanischen Bundeseinkommenssteuer erfassten Einkünften, .(wie amerikanische Dividenden, Zinsen, Eenten, Pensionen, Lizenzvergütungen u. dgl.), die in der Schweiz wohnhaften amerikanischen Staatsangehörigen zukommen, zu verzichten. Dagegen bleiben den schweizerischen Einkommenssteuern unterworfen die Einkünfte, welche in der Schweiz wohnhaften amerikanischen Bürgern aus anderen als amerikanischen Quellen zufliessen, sowie die Erwerbseinkünfte, die solche Steuerpflichtige für in der Schweiz verrichtete persönliche Arbeit erzielen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige von einem amerikanischen Arbeitgeber besoldet wird. Die Schweiz hat-sich ausserdem die Befugnis vorbehalten, den Steuersatz auch dann nach dem Gesamteinkommen zu bemessen, wenn sie nur einen Teil der Einkünfte eines solchen Steuerpflichtigen besteuern darf (Art.XV, Abs. l, lit. 6, letzter Satz, DBAUS). Zudem bleiben die von schweizerischen Einkommenssteuern befreiten USA-Bürger vollumfänglich den schweizerischen Vermögenssteuern unterworfen (vgl. Ziff. I, l, hievor).

III. Die einzelnen Zuteilungsnormen des Abkommens 1. Gewinne aus gewerblicher oder k a u f m ä n n i s c h e r T ä t i g k e i t , die ein Fabrikations-, Handels-, Bergwerks-, Finanz- oder Versicherungsunternehmen des einen Staates im andern Staate erzielt, sind von der Besteuerung in diesem andern Staate befreit, wenn das Unternehmen dort keine Betriebsstätte unterhält. Zu beachten ist, dass ein schweizerisches Unternehmen, das in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte
unterhält, dort für sein gesamtes aus amerikanischen Quellen fliessendès Einkommen steuerpflichtig wird (Art. III, Abs. l, lit. a, in Verbindung mit Art. IL Abg. l, lit. Ji, DBAUS), also nicht nur für den Geschäftsertrag der amerikanischen Betriebsstätte, sondern auch für die amerikanischen Dividenden, Zinsen, Mieterträgnisse, Lizenzvergütungen u. dgl., und dies ohne Bücksicht darauf, ob die Aktien, Forderungen, Patente usw. zum Betriebsvermögen · der amerikanischen Betriebsstätte gehören oder nicht. In der Schweiz ist in solchen. Fällen der Besteuerung durch die Vereinigten ; Staaten dadurch Bechnung zu tragen1, dass' die amerikanischen Einkünfte des Unternehmens nur für die Festsetzung. des Steuersatzes, nicht aber bei der Steuerbemessungsgrundlage in Eechnung gestellt werden (Art. XV,

555 Abs. l, lit. b; vgl. Ziff.II, 2, hievor). Anderseits hat eine schweizerische Betriebsstätte eines amerikanischen Unternehmens das gesamte ihr anrechenbare Einkommen, ohne Eücksicht darauf, ob es aus schweizerischen oder ausländischen Quellen fliesst, in der Schweiz zu versteuern (Art. III, Abs. l, lit. b, in Verbindung mit Art. II, Abs. l, lit. h, DBAUS).

Besitzt ein Unternehmen des einen Staates im andern Staate eine Betriebsstätte, so können die Steuerbehörden dieses andern Staates bei Festsetzung der steuerbaren Gewinne der Betriebsstätte dieser alle Gewinne zurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen hätte erzielen können (Art. III, Abs. 3, DBAUS) ; anderseits sollen die Auslagen der Betriebsstätte mit Einschluss eines angemessenen Anteils an den allgemeinen Gesehäftsführungs- und Verwaltungsunkosten des Gesamtunternehmens zum Abzüge zugelassen werden (Art. III, Abs. 4, DBAUS). Im Falle von Schwierigkeiten hat eine Verständigung zwischen den zuständigen Behörden Platz zu greifen (Art. III, Abs. 5, DBAUS).

Als B e t r i e b s s t ä t t e n (Art. II, Abs. l, lit. c, DBAUS) im Sinne des Abkommens gelten Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser und andere ständige Geschäftseinrichtungen. Dagegen gilt eine Unternehmung des einen Staates im andern Staate noch nicht als durch eine Betriebsstätte vertreten, wenn sie dort lediglich: a. einen Vermittlungsagenten ohne Abschlussvollmacht und ohne Auslieferungslager unterhält. Entscheidend sind dabei ausschliesslich der Umfang der Vertretungsbefugnisse (blosse Vermittlungs- nicht Abschlussvollmacht) und das Fehlen eines Warenlagers des vertretenen Unternehmens. Auf die rechtliche Form, in welche das Vertretungsverhältnis gekleidet ist (Auftrag oder Dienstvertrag) kommt nichts an; b. Geschäftsbeziehungen durch einen Kommissionär, Mäkler, Sachwalter oder einen andern unabhängigen Vertreter unterhält, der im Kahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Ein Kommissionär, der Waren seines Auftraggebers in Konsignation nimmt, gilt nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Abkommens; , c. Geschäftäbeziehungen durch eine Tochtergesellschaft unterhält; d. eine Geschäftseinrichtung für den Einkauf von Gütern und Waren unterhält; e. gelegentlich und während beschränkter Zeit blosse Stapelgelegenheiten benützt;
, /. ein Lagerhaus zu Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken . unterhält; dies gilt auch dann, wenn ein Vertreter der Unternehmung in , diesem andern Staate, der nicht selber über das Warenlager verfügt, Bestellungen entgegennimmt und zur Annahme an die Unternehmung weiterleitet.

2. E i n k ü n f t e , die eine Unternehmung aus dem Betrieb der Schiffoder L u f t f a h r t erzielt, unterliegen:der Besteuerung dort, wo die Schiffe oder Luftfahrzeuge registriert sind (Art. V DBAUS).

556 8. Nach Artikel IX, Absatz l, DBAÙS sollen am Orte der gelegenen Sache besteuert werden: a. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der Zinsen aus grundpfändlich sichergestellten Forderungen; b. Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch unbeweglichen Vermögens; c. Vergütungen (royalties) für die Ausbeutung von Bergwerken, Minen, Ölquellen, Steinbrüchen oder andern Bodenschätzen.

Bei der Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen durch den Belegenheitsstaat kann der im andern Staate wohnhafte Steuerpflichtige gestützt auf Artikel IX, Absatz 2, DBAUS verlangen, dass die Steuer auf der Basis des Nettoeinkommens, d. h. so berechnet werde, wie wenn er während des Steuerjahres im Belegenheitsstaate eine Betriebsstätte unterhalten hätte.

Praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift allerdings nur dann zu, wenn Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Wege eines proportionalen Steuerabzuges an der Quelle besteuert werden, was z. B. bei amerikanischen Minenroyalties der Fall ist.

4. Arbeitseinkünfte werden wie folgt behandelt: a. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Dienste privater Arbeitgeber, f r e i b e r u f l i c h e s Erwerbseinkommen sowie Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied werden grundsätzlich am Arbeitsort besteuert. Diese Eegel erleidet indessen folgende Ausnahmen: -r- Einmal können sich natürliche Personen mit Wohnsitz im einen Staate während eines Kalenderjahres bis zu 183 Tagen im andern Staate aufhalten, ohne dort für die vorerwähnten Erwerbseinkünfte steuerpflichtig zu werden, wenn sie in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einem Dienstherrn stehen, der im Wohnsitzstaate des Einkommensempfängers domiziliert oder eine in diesem Staate errichtete oder organisierte Gesellschaft oder anderer Bechtsträger ist, oder wenn ihre Erwerbseinkünfte nicht 10 000 Dollar betragen (Art. X, Abs. l und 2, DBAUS). Diese Ordnung findet auch auf Schauspieler, Musiker, Athleten und dergleichen uneingeschränkt Anwendung, da Artikel X, Absatz 4, des Abkommens im Protokoll vom 27. September 1951 über den Austausch der Batifikationsurkunden von den beiden Vertragsstaaten als gestrichen und wirkungslos : erklärt worden ist. .

-- Anderseits können sich Professoren und Lehrer mit Wohnsitz im einen Staate während insgesamt zwei Jahren im andern Staate zum Zwecke
des Unterrichts an einer Lehranstalt aufhalten, ohne dort für ihre Einkünfte aus dieser Lehrtätigkeit steuerpflichtig zu werden (Art. XII DBAUS).

b. Von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten ausgerichtete Besoldungen und Pensionen dürften nur im Staate, aus dem diese Einkünfte fliessen (Schuldnerstaat), besteuert werden, es sei denn, der Einkommensempfänger besitze die Staatsangehörigkeit des andern Staates

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ohne zugleich auch dem Schuldnerstaat anzugehören (Art. X, Abs. 3, XI, Abs. l, XV, Abs. 2, DBAUS).

5. Studien- und Unterhaltsgelder, die in einem Staate wohnhafte Studenten und Lehrlinge während ihres Studien- oder Ausbildungsaufenthaltes im andern Staate von ausserhalb dieses andern Staates empfangen, sind nur im Wohnsitzstaate des Einkommeasempfängers steuerpflichtig (Art. XIII DBAUS).

; 6. Mit Bezug auf die von Dividenden, Zinsen, Lizenzvergütungen, privaten Pensionen und Leibrenten erhobenen Quellensteuern verwirklicht das Abkommen die Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung des Einkommensempfängers einerseits im Staate seines Wohnsitzes und anderseits im Staate der Quelle dieser Einkünfte wie folgt: a. Hat der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz im einen Staate oder ist er eine in diesem Staate errichtete oder organisierte Gesellschaft oder anderer Rechtsträger, und besitzt er im quellensteuererhebenden Staate keine Betriebsstätte, so -- vermindert sich die im andern Staate erhobene Quellensteuer im Palle von Dividenden auf 15 (im Holdingverhältnis auf 5) Prozent der Bruttodividende (Art. VI DBAUS) und im Falle von Zinsen auf 5 Prozent des Bruttozinses (Art. VII DBAUS); -r- entfällt die im andern Staate auf Lizenzvergütungen (royalties) für die Überlassung immaterieller Güterrechte und auf FilmVerleihgebühren erhobene Quellensteuer vollumfänglich (Art. VIII DBAUS).

b. Ist der Einkommensempfänger eine natürliche Person mit Wohnsitz im einen Staate, so sind die aus dem andern Staate bezogenen privaten Pensionen und Leibrenten von den dortigen Quellensteuern vollumfänglich befreit.

(Art. XI, Abs. 2-4, DBAUS).

Über die Einzelheiten des Verfahrens, nach welchem diese Satzermässigungen und Entlastungen von Quellensteuern verwirklicht werden, wird das eingangs erwähnte spätere Kreisschreiben (Nr. 2) Aufschluss geben.

IV. Besondere Vorschriften und Vorbehalte 1. Schweizerischer Vertragspraxis entsprechend erlaubt Artikel IV DBAUS die nach internem Eecht gegebene Aufrechnung verdeckter Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften (z. B. im Verhältnis Mutter- zu Tochtergesellschaft).

2. Nach amerikanischem Eecht werden auch die von einer nichtamerikanischen Gesellschaft ausgerichteten Dividenden und Zinsen als Einkommen aus amerikanischen Quellen
betrachtet und mithin der Bundeseinkommenssteuer unterworfen, wenn mehr als eine bestimmte Quote des von einer solchen Gesellschaft erzielten Einkommens aus amerikanischen Quellen fliesst (sogenannte extraterritoriale Besteuerung). Auf Grund von Artikel VI Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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558 und VII DBAUS werden zwar in der Schweiz wohnhafte Empfänger amerikanischer Dividenden und Zinsen von den amerikanischen Steuern entlastet.

Anderseits musste im Abkommen auch dafür Sorge getragen werden, dass die Vereinigten Staaten auch dann auf ihre nach internem Recht gegebene Be Steuerungsbefugnis verzichten, wenn ein schweizerischer Einkommensempfänger amerikanische Dividenden und Zinsen in Form von Dividenden- oder Zinsvergütungen nichtamerikanischer Gesellschaften bezieht. Dies ist der Zweck von Artikel XIV, Absatz l, DBAUS, der die von einer andern als einer amerikanischen Gesellschaft ausgerichteten Dividenden und Zinsen von der Besteuerung durch die Vereinigten Staaten befreit, ' sofern der Einkommensempfänger in den Vereinigten Staaten keine Betriebsstätte unterhält und seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder eine schweizerische Gesellschaft ist. Dass Artikel XIV, Absatz 2, DBAUS der Schweiz eine gleichlautende Beschränkung ihrer Besteuerungsbefugnis auferlegt, hat zur Zeit, da die Schweiz keine der amerikanischen entsprechende extraterritoriale Besteuerung von Dividenden und Zinsen kennt, keinen praktischen, sondern nur deklaratorischen Wert.

3. In Artikel XVIII werden einerseits die den diplomatischen und konsularischen Beamten zustehenden, in völkerrechtlicher Übung oder intern-rechtlicher Praxis begründeten weitergehenden steuerlichen Privilegien (Abs. 1) und anderseits die Vergünstigungen und Vorteile (Abs. 2) vorbehalten, die die Steuergesetze jedes der beiden Staaten ihren Steuerpflichtigen kraft autonomer, landesrechtlicher Anordnung einräumen. Neuerer schweizerischer Vertragspraxis entsprechend verbietet Artikel XVIII, Absatz 3, DBAUS jedem Staate, die in seinem Gebiete wohnhaften Angehörigen (Staatsangehörige, Gesellschäften und juristische Personen) des andern Staates zu andern oder höheren Steuern heranzuziehen als seine eigenen, in seinem Gebiete wohnhaften Staatsangehörigen. Dieses Gebot der Gleichbehandlung ist nicht auf die Erhebung der dem Abkommen unterstellten Einkommenssteuern beschränkt, Sondern bezieht sich auf Steuern jeder Art und Bezeichnung und ohne Rücksicht auf den Träger der Steuerhoheit im einzelnen.

V. Verfahrensrechtliche Bestimmungen 1. Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Abkommens ist auf Seiten der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Art. II, Abs. l, lit. g, DBAUS); er kann mit dem amerikanischen Commissioner of Internai Revenue in Washington in direkten Verkehr treten (Art. XIX, Abs. 2, DBAUS), sei es um in konkreten Doppelbesteuerungsfällen oder bei Auslegungsund Zweifelsfragen eine angemessene Verständigung zu suchen (Ziff. 2 nachstehend), sei es zwecks Austausch von Auskünften und dergleichen (Ziff. 3 nachstehend).

2. Das in Artikel XVII vorgesehene V e r s t ä n d i g u n g s v e r f a h r e n kann auf Betreiben eines doppelt besteuerten Steuerpflichtigen (Abs. 1) oder ohne solchen Anstoss von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Behuf e der

559 Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Anwendung oder Auslegung des Abkommens (Abs. 2) eingeleitet werden. Der einzelne Steuerpflichtige kann sich entweder an die Behörde seines Heimat- oder seines Wohnsitzstaates wenden.

8. Der in Artikel XVI vorgesehene A u s t a u s c h von Meldungen (Abs. 1) und die E i n t r e i b u n g von Quellensteuern des andern Staates (Abs. 2) stehen in engstem Zusammenhang mit dem Verfahren, das zur Entlastung von Quellensteuern von Kapitalerträgnissen,';· Lizenzvergütungen, Pensionen und Leibrenten (vgl. Ziff. III, 6, hievor) eingeführt werden wird.

Soweit Auskünfte ausserhalb des für Quellensteuem massgeblichen Verfahrens ausgetauscht werden sollen, sind die in Artikel XVI, Absätze l und 3, DBAUS enthaltenen Kautelen und einschränkenden Voraussetzungen zu beachten.

Über den Austausch von Meldungen werden die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen ergänzende Anordnungen zu treffen haben. Auch von ihnen soll in dem eingangs erwähnten weiteren Kreisschreiben (Nr. 2) die Bede sein.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 2. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 415

Der Vizekanzler: Ch. Oser

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Kreisschreiben Nr. l des Bundesrates an die Kantone betreffend das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommenssteuern (Vom 2. November 1951)

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45

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08.11.1951

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