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Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlich erklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Tapeziererund Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz (Vom 10. Oktober 1951)

, ·

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l Ziffer 3, Absatz 4, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 22. Juli 1949 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertragès für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertragès wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Ziff. 3, Abs. 4: Als Mindestansätze gelten:

für gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure : im 1. Jahr nach der Lehre. . .

im 2. Jahr nach der Lehre. . .

ab 3. Jahr nach der Lehre. . .

für angelernte Arbeiter . . . . . . .

für Hilfsarbeiter . .

für gelernte Tapezierer-Näherinnen: im 1. Jahr nach der Lehre. . .

ab 2. Jahr nach der Lehre. . .

für angelernte Näherinnen . . .

*) BEI 1949, II, 250.

Grosstädt.

Verhalte.

Fr.

Städtische Verhalte.

Fr.

Halbstädt. ländliche Verhalte. Verhalte.

Fr.

Fr.

2.35 2.45 2.75 2.25 2.15

2.25 2.35 2.60 2.15 2.05

2.15 2.25 2.50 2.05 1.85

2.05 2.15 2.40 1.95 1.80

1.85 1.95 1.65

1.80 1.90 1.60

1.75 1.85 1.55

1.65 1.75 1.45

:

231 Art. 2 Folgende Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1951 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Tapezierer- und Tapezierer-Dekorateurgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung betreffend

Absenzentschädigung:

1

Den Arbeitnehmern sind in den hiernach aufgeführten Fällen folgende Entschädigungen zu entrichten: a. % Tagesentschädigung bei militärischen Inspektionen; 6. l Tagesentschädigung bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder; c. l Tagesentschädigung bei Geburt eigener Kinder.

2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Lohnausfall.

,.

Art. 3

.:

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1951.

Bern, den 10. Oktober 1951.

378

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Tapezierer-und Tapezierer-Dekorateurgewerbe der Schweiz (Vom 10. Oktober 1951) ,

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Jahr

1951

Année Anno Band

3

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1951

Date Data Seite

230-231

Page Pagina Ref. No

10 037 618

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