zu 05.404 Parlamentarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelungen Bericht vom 30. April 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010

Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 30. April 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates betreffend die parlamentarische Initiative «Verbot von sexuellen Verstümmelungen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. August 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 17. März 2005 reichte Nationalrätin Maria Roth-Bernasconi eine parlamentarische Initiative zur Revision des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein mit dem Begehren, eine Strafnorm auszuarbeiten, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen oder die Aufforderung dazu in der Schweiz mit Strafe bedroht. Für Personen in der Schweiz soll diese Regelung auch gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde.

Am 30. November 2006 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) die Initiative vor und beschloss einstimmig, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) stimmte diesem Beschluss am 2. Juli 2007 zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

In ihrem Bericht vom 30. April 2010 beantragt die RK-N, folgende Änderungen des Strafgesetzbuches vorzunehmen: Es solle ein neuer Artikel 124 eingefügt werden, der unter der Marginalie «Verstümmelung weiblicher Genitalien» mit Strafe bedroht, «wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt». Vorgesehen ist als Mindeststrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Um die Strafverfolgung bei Auslandtaten zu erleichtern, sieht Absatz 2 vor, dass in der Schweiz strafbar sein soll, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.

Weiter wird die Ergänzung von Artikel 97 Absatz 2 StGB (Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers, wenn sich die Tat gegen Kinder unter 16 Jahren richtet) und von Artikel 260bis Absatz 1 StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) mit einem Verweis auf den neuen Straftatbestand vorgeschlagen.

In der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, AS 2010 1881) sollen die Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a (Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund persönlicher Beziehungen), 251 Absatz 4 (Körperliche Untersuchung am Opfer auch gegen dessen Willen), 269 Absatz 2 Buchstabe a (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) und 286 Absatz 2 Buchstabe a (Verdeckte Ermittlungen) um einen Verweis auf den neuen Straftatbestand ergänzt werden.

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Stellungnahme des Bundesrates

Einleitung Der Bundesrat teilt die Auffassung der RK-N, dass alle geeigneten Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, um die vorsätzliche Verletzung der weiblichen Genitalien wirksam zu bekämpfen und zu bestrafen.

Deshalb unterstützt der Bundesrat die Vorschläge der RK-N. Insbesondere geht er mit der RK-N darin einig, dass eine eigenständige Strafnorm aus politischen Grün5678

den angezeigt ist, dass die Einführung eines spezifischen Straftatbestandes ein klares Zeichen für die Ächtung der Verletzung weiblicher Genitalien setzt und dass eine eigenständige Strafnorm zur Verhinderung und zur Bekämpfung solcher Praktiken beizutragen vermag. Dabei verdient nach Ansicht des Bundesrates die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Variante den Vorzug.

Der Bundesrat ist sich dabei durchaus bewusst, dass bereits nach geltendem Recht sämtliche Formen von Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinn der Definition der UNO-Weltgesundheitsorganisation (WHO) strafbar sind. Solche Handlungen erfüllen entweder den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Artikel 122 StGB oder jenen der einfachen Körperverletzung, häufig qualifiziert im Sinne von Artikel 123 Ziffer 2 StGB. Schwere und qualifiziert begangene einfache Körperverletzungen werden von Amtes wegen verfolgt und sind mit bis zu 10 bzw. 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Findet die Tat im Ausland statt, so sind die in der Schweiz handelnden Mittäter ohne Weiteres strafbar, die hier handelnden Teilnehmer unter der Bedingung, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, was meistens der Fall ist.

Rein rechtlich gesehen bedürfte es der vorgeschlagenen Ergänzung des Strafgesetzbuches somit nicht. Auch liesse sich fragen, ob der neue Straftatbestand tatsächlich Beweis- und Abgrenzungsprobleme zu lösen vermag: Auf eine gründliche Abklärung des Sachverhaltes und eine genaue Erhebung der vom Opfer erlittenen Schädigungen wird man auch bei Anwendung des neuen Straftatbestandes nicht verzichten können, da die Kenntnis dieser Tatsachen bei der Strafzumessung unerlässlich sind.

Schliesslich erscheint es auch nicht ganz konsequent, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber auch der männlichen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nur insoweit rechtfertigen, als die schwere Art der Verletzung weiblicher Genitalien über den Hauptfall der männlichen Beschneidung hinausgeht. Zudem beschränkt sich auch das internationale Recht auf die Ächtung der Verletzung der weiblichen Genitalien. Bezüglich der männlichen Beschneidung gibt es keine internationalen Vorgaben.

Dennoch erachtet der Bundesrat die vorgeschlagene Änderung, wie gesagt, als wichtiges Zeichen dafür, dass solche
Praktiken mit allen Mitteln zu bekämpfen sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass das Strafrecht nicht das einzige Mittel sein kann und soll, um Frauen vor Verletzungen ihrer Genitalien zu schützen. Besondere Bedeutung kommen Massnahmen zu, bevor die strafbare Handlung und damit die Beeinträchtigung der betroffenen Frau geschehen ist: Zu denken ist dabei etwa an Aufklärungskampagnen bei Migrantinnen und Migranten, deren Wirksamkeit sich erhöhen dürfte, wenn ein spezifischer Tatbestand geschaffen wird.

Der Bundesrat teilt sodann die Auffassung der RK-N, wonach die geltenden Regelungen in Bezug auf Melderechte und -pflichten und in Bezug auf den Kindesschutz genügen.

Die neue Strafbestimmung der Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1 E-StGB) Täter nach Artikel 124 Absatz 1 E-StGB ist, wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt. Die neue Strafbestimmung fasst Tathandlungen nach Artikel 122 StGB (schwere Körperverletzung) und solche nach Artikel 123 StGB (einfache Körperverletzung) in einem 5679

Straftatbestand zusammen und stellt somit sicher, dass alle Typen der Verletzung weiblicher Genitalien von Amtes wegen verfolgt werden.

Dagegen dürfte der Tatbestand, wie ihn die Minderheit II vorschlägt, aufgrund seines Wortlautes und insbesondere seiner systematischen Stellung einzig die Tathandlungen nach Artikel 122 StGB erfassen. Damit würde dem Anliegen nicht Rechnung getragen, alle Verletzungen weiblicher Genitalien, die unter den WHOBegriff der Verstümmelung fallen, in einem einzigen Tatbestand zu erfassen.

Der Bundesrat begrüsst insbesondere, dass der Vorschlag der RK-N auf eine besondere Regelung der Einwilligung verzichtet. Eine solche wäre verglichen mit den andern Tatbeständen der Körperverletzung einzigartig und würde auf kaum lösbare Schwierigkeiten stossen, weil gewisse Handlungen, die unter den neuen Tatbestand fallen (z.B. Piercings, Tätowierungen oder ausschliesslich der Schönheit dienende Eingriffe), aber auch medizinische Eingriffe, beim Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung der betroffenen Frau sollen erfolgen dürfen. Es ist deshalb ohne Zweifel vorzuziehen, die Einwilligung nicht ausdrücklich zu regeln, sondern die Frage der Rechtsprechung zu überlassen, die dazu eine langjährige, konstante Praxis etabliert hat.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der von der RK-N vorgeschlagene Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen ist. Von einer Heraufsetzung der Mindeststrafe auf 1 Jahr Freiheitsstrafe, wie von der Minderheit I verlangt, rät der Bundesrat ab. Mit der Einführung von Artikel 124 E-StGB werden Straftaten, die bis heute als (qualifizierte) einfache Körperverletzungen gelten, neu dem Strafrahmen für schwere Körperverletzungen unterstellt: Bei solchen Delikten ist eine weitere Strafschärfung nicht angebracht.

Bestrafung von Auslandtaten (Art. 124 Abs. 2 E-StGB) Die RK-N schlägt in Artikel 124 Absatz 2 E-StGB die Einführung des unbeschränkten Universalitätsprinzips vor. Die Verletzung der weiblichen Genitalien soll fortan nach unserem Strafrecht verfolgt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer, vom Tatort und von der dortigen Gesetzgebung. Damit wird auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit verzichtet. Da über den Wortlaut der parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Roth-Bernasconi
hinaus eine Niederlassung des Täters in der Schweiz nicht gefordert wird, werden auch Personen erfasst, die sich nur für kurze Zeit hier aufhalten oder auf der Durchreise sind.

Mit dem Verzicht auf die Erfordernisse der doppelten Strafbarkeit und der Niederlassung des Täters in der Schweiz gilt für die Verfolgung einer im Ausland begangenen Verletzung weiblicher Genitalien das Gleiche wie für die in Artikel 5 StGB genannten Straftaten gegen Unmündige. Angesichts der teilweise vergleichbaren Schwere der Delikte und des Umstandes, dass von der Verletzung weiblicher Genitalien häufig ebenfalls Unmündige betroffen sind, kann sich der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden erklären. Der Verzicht auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit fällt überdies umso weniger ins Gewicht, als die Verletzung weiblicher Genitalien regelmässig auch im Ausland strafbar ist, jedoch die Verfolgung im Ausland begangener Handlungen in der Regel nicht wegen des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit, sondern vielmehr wegen der sich stellenden Beweisprobleme erschwert oder verunmöglicht wird.

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Die Anpassungen im StGB und in der StPO Der Bundesrat ist mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Artikel 97 Absatz 2 und 260bis Absatz 1 StGB sowie der Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, 251 Absatz 4, 269 Absatz 2 Buchstabe a und 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO einverstanden, da es sich um notwendige, sich aus der Einführung von Artikel 124 E-StGB ergebende Anpassungen handelt.

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Antrag des Bundesrates

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Bundesrat Zustimmung zum Antrag der RK-N.

Er beantragt die Ablehnung der Minderheitenanträge.

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