Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz über dem Fliegereischiessplatz Axalp-Ebenfluh in Sachen Flieger-Schiessdemonstration der Luftwaffe in der Kalenderwoche 41 vom 17. September 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Das bestehende Flugbeschränkungsgebiet «Axalp» (LS-R6) wird während der Fliegereischiessdemonstration in der Kalenderwoche 41 vergrössert. Diese Demonstration der Luftwaffe mit scharfem Schuss findet jedes Jahr in derselben Kalenderwoche statt. Mit dieser Verfügung wird daher das Flugbeschränkungsgebiet in der Kalenderwoche 41 alljährlich wiederkehrend bis auf Widerruf vergrössert.

Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltungen vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung)

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Demonstration der Luftwaffe geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

1. Alljährlich wiederkehrend bis auf Widerruf wird das Flugbeschränkungsgebiet «Axalp» (LS-R6) während der Kalenderwoche 41 vergrössert und umfasst das Gebiet von Spiez ­ Schilthorn ­ Schreckhorn ­ Melchsee ­ Escholzmatt ­ Honegg ­ Spiez.

Das betroffene Höhenband von 6000 ft AMSL ­ FL 130 bleibt unverändert.

2. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

Es erfolgt kein Aufdruck auf den Luftfahrtkarten. Die Aktivierungen und Abmessungen werden mittels NOTAM und DABS-Karte bekannt gemacht.

3. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind Flüge nach Sichtflugregeln mit zivilen Luftfahrzeugen während dem unter Ziffer 1 erwähnten Zeitraum untersagt.

Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind nach entsprechender Anmeldung vor dem Einflug ins Flugbeschränkungsgebiet analog den Verfahren für die LS-R6 gemäss Publikation im Luftfahrthandbuch (AIP) erlaubt.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu eröffnen. Eine Kopie geht zur Kenntnis an die Luftwaffe, an Skyguide und an alle Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

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Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

17. September 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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