Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Asani Jsen, geb. am 1. August 1956, Vel. Trnovac, RS-17520 Bujanovac, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 22. August 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2010 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 300 Franken verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.11]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

9. November 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7660

2010-2744