Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Eleven-Up Poker Version 1.2 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 4. November 2010: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 10. Mai 2010 wird der Geldspielautomat Eleven-Up Poker Version 1.2 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Eleven-Up Poker Version 1.2 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 36 470 Franken werden Karl Fay, Fay Automaten, auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 10 000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 26 470 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden.

30. November 2010

8108

Eidgenössische Spielbankenkommission

2010-2939