Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 17 Februar 2010 im Einziehungsverfahren 62-2008-014 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Der am 24. Dezember 2007 in der Bar «Moonlight» in Schindellegi von der Kantonspolizei Schwyz sichergestellte Glücksspielautomat Photo Play de Luxe, dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.

2.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

9. März 2010

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2010-0440

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