Bundesbeschluss Entwurf über die Planung von Massnahmen zur Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und die Artikel 28 und 148 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 20103, beschliesst: Art. 1 Die Bundesversammlung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesrat gewillt, die volkswirtschaftlichen Risiken, die von gewissen Grossunternehmen ausgehen, mit gesetzlichen Massnahmen rasch und wirksam zu begrenzen.

Art. 2 1 Zweck der Massnahmen ist insbesondere, die Risiken der systemrelevanten Banken zu begrenzen und dadurch:

a.

die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems massgeblich zu vermindern;

b.

die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten;

c.

staatliche Beihilfen zu vermeiden.

Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanzkonglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.

2

Die Risiken sollen insbesondere durch eine Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 19344 begrenzt werden. Dabei stehen Massnahmen und strengere Anforderungen in folgenden Bereichen im Vordergrund: 3

1 2 3 4

a.

Eigenmittel;

b.

Liquidität;

c.

Risikoverteilung;

d.

Organisation.

SR 101 SR 171.10 BBl 2010 3367 SR 952.0

2010-1081

3375

Planung von Massnahmen zur Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen. BB

Die Anforderungen sind so festzulegen, dass sie die Risiken, die von systemrelevanten Banken für die Stabilität des Finanzsystems und für die schweizerische Volkswirtschaft ausgehen, massgeblich verringern.

4

Umfang und Ausgestaltung der Massnahmen richten sich nach dem Grad der Systemrelevanz der Banken. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb sowie unter Beachtung der international anerkannten Standards getroffen werden.

5

Art. 3 Ausgehend von dem auf Ende August 2010 vorzulegenden Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen wird für die erforderlichen Gesetzesänderungen folgender Zeitplan vorgesehen: a.

konferenzielle Vernehmlassung: Oktober 2010;

b.

Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat: Ende Dezember 2010;

c.

Beratung durch das Parlament: ab Frühjahrssession 2011;

d.

Inkraftsetzung: 1. Januar 2012.

Art. 4 Die Bundesversammlung nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat im Herbst 2010 eine Vernehmlassungsvorlage zu den zwei folgenden Massnahmen unterbreiten wird: a.

gesetzliche Beschränkung der variablen Vergütungen von Finanzunternehmen, die staatliche Unterstützung erhalten;

b.

Qualifizierung der unternehmensgewinnorientierten variablen Vergütungsbestandteile als Gewinnausschüttung.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3376