Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. September 20092 eingereichten Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20103, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie hat folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 106

Geldspiele

Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.

1

Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.

2

3

Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.

Art. 106a (neu) 1

Spielbanken

Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.

Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.

2

Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2009 7019 BBl 2010 7961

2010-1959

8009

Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls». BB

Art. 106b (neu)

Lotterien und Wetten

Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.

1

Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.

2

3 Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport bestimmt.

Art. 2 Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet.

1

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

2

8010