Originaltext

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet in Bern am 21. Oktober 1999 Abgeschlossen am 3. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 21. Oktober 1999 in Bern (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 21. Oktober 1999 in Bern (im Folgenden als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Der Begriff «lokale Körperschaften», wie in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) verwendet, wird im gesamten Abkommen durch den Begriff «zentrale oder lokale Körperschaften» ersetzt.

Art. II Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer (i) des Abkommens (Allgemeine Begriffsbestimmungen) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «(i) «Kasachstan» die Republik Kasachstan; «Kasachstan» umfasst, im geografischen Sinne verwendet, das Staatsgebiet der Republik Kasachstan und die Gebiete, in denen Kasachstan seine Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit gemäss seiner Gesetzgebung und dem internationalen Recht, mit Einschluss der von Kasachstan abgeschlossenen internationalen Verträge, ausübt;»

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Art. III Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens (Ansässige Person) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «d) kann die Ansässigkeit nicht nach den Buchstaben a) bis c) bestimmt werden, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.» Art. IV 1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Dividenden) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a)

5 Prozent des Bruttobetrags der Dividende, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: a)

eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere, ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Staates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt; oder

b)

die Zentralbank (Nationalbank) des anderen Staates ist.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.» 2. Artikel 10 Absatz 3 dieses Abkommens (Dividenden) wird in Absatz 5 umnummeriert.

3. Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens (Dividenden) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «6. Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort 8864

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gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.» 4. Artikel 10 Absätze 5 und 6 dieses Abkommens (Dividenden) werden in die Absätze 7 und 8 umnummeriert.

Art. V Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden Absatz 5 ergänzt: «5. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen,

sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens.» Art. VI Artikel 26 des Abkommens (Informationsaustausch) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

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nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt der Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.»

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Art. VII 1. Das Protokoll zum Abkommen wird durch den folgenden Absatz 2 Buchstaben d ergänzt: «d) der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a verwendete Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» umfasst folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: (i) in der Republik Kasachstan, sämtliche Pläne und Modelle gemäss dem Gesetz der Republik Kasachstan über Pensionsbestimmungen vom 20. Juni 1997 N. 136; (ii) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss: (aa) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (bb) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (cc) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (dd) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, (ee) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds, Trusts und Anlagestiftungen umfasst, sofern sämtliche Fonds-, Trust- oder Stiftungsanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.» 2. Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen wird durch die folgenden Absätze 4­6 ergänzt: «4. Zu Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.

5. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

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b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Vertragsstaats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informationen vom ersuchten Vertragsstaat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

6. Zu sämtlichen Bestimmungen Beide Vertragsstaaten erwarten, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, die Bedeutung zukommt, wie sie dazu in den OECD-Kommentaren dargelegt wird und dass jeder der Vertragsstaaten die Bestimmungen dementsprechend anwendet. Die Kommentare ­ die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können ­ stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge dar.»

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Art. VIII 1. Jeder der Vertragsstaaten notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg die Beendigung der in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfassungsformalitäten.

2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden Noten in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Informationsaustausch nach Artikel 26 des Abkommens auf Informationen anwendbar, die sich auf das Kalenderjahr und jede Periode beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Astana, am 3. September 2010, im Doppel in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Kasachstan:

Hans-Rudolf Merz

Bolat Zhamishev

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