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Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Kate sind Dienstag den 24. April 1961, um 18.15 Uhr, zu einer außerordentlichen Session zusammengetreten (18, Tagung der 88. Legislaturperiode). Sie ist Donnerstag, den 26. April 1951 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungsgegenstände wird nächstens dem Bundesblatt beigelegt.

Die Sommersession wird Montag, den 4. Juni 1951 beginnen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom

27. April 1951)

Herr Paul Leuzinger, von Weinfelden, Berufskonsul, wurde zum schweizerischen Konsul in Baden-Baden ernannt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Edelmetallkontrolle In Ausführung der Bestimmungen der Artikel 89 und 41 des Bundesgesetzes vom 20, Juni 1988 über die Kontrolle dos Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren und auf Grund der bestandenen Prüfung wurde das Diplom eines beeidigten Probierers Herrn Jean-Pierre Studer von Zäziwil (Bern) verliehen.

Bern, den 1.Mai 1951.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Kreisschreiben des

Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die zuständigen kantonalen Departemente betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen (Vom 28. April 1951)

Herr "Begierungsrat !

Im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements teilen wir Urnen mit, dass die Beitragsgesuche der ständigen beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundeabeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Jimi 1980 über die berufliche Ausbildung Anspruch erheben, unserm Amte auf dem amtlichen gelben Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1951 einzureichen sind. Diese Frist darf nicht überschritten werden. Es bleibt uns für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1952 ohnehin nur kurze Zeit zur Vorfügung. Daher können wir Voranschläge, die nach dorn festgesetzton Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Rechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstrockt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So werden die Beiträge für das Kalenderjahr 1951 gleich wie diejenigen für das Schuljahr 1951/52 aus dem Kredit für das Jahr 1952 bezahlt.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1952 sind uns also innert der vorgeschriebenen Frist dio Voranschläge für das Kalenderjahr 1951 sowie für das Schuljahr 1951/52 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

: Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass im Voranschlag des Bundes für das Jahr 1952 der Kreditposten für das berufliche Bildungsweson auf

29 Fr. 12 630 000 herabgesetzt werden soll. Immerhin hoffen wir, die für das Vorjahr bewilligten Beitragsansätze mit Ausnahme desjenigen für Euhogehalte und Fürsorgekassen auch für 1952 in Aussicht nehmen zu können. Der Beitrag für diese Aufwendungen der Schulen ist gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28. Mai 1950 auf 10% herabzusetzen. Sollte der zur Verfügung stehende Kredit jedoch nicht ausreichen, müssten die nachstehend genannten Prozentsätze entsprechend gekürzt werden.

Unter diesem Vorbehalt können somit folgende Höchstsätze der anrechenbaren Ausgaben in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen Ala Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom 20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge.

Für die Beitragsleistung sind folgende prozentualen Ansätze vorgesehen: 1. Besoldungen für Pflichtunterricht an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen 35% Die Pflichtfächer an Lehrlingsklassen sind: an den gewerblichen Berufsschulen Berufskunde, Zeichnen, Muttersprache (Korrespondenz), Eechnen, Buchführung, Staatsund Wirtschaftskuride; an den kaufmännischen Berufsschulen Muttersprache, eine Fremdsprache, Geschäftskorrespondenz, kaufmännisches Eechnen, Buchhaltung, Staats- und Wirtschaftskunde, kaufmännische Eechtskunde, Wirtschaftsgeographie, Maschinenschreiben, Stenographie, Branchen- und Verkaufskunde.

2. Besoldungen für den Schulvorsteher, für den fakultativen Unterricht der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, für Unterricht an Weiterbildungskursen, höhern Fachkursen, Fachschulen und Lehrwerkstätten, für beitragsberechtigte Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen 25% Die Besoldung des Vorstehers ist anrechenbar, sofern er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört und an ihr wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht, und zwar an Berufsschulen in den Pflichtfächern, erteilt. Für den Besoldungsanteil dieses Pfhchtunterrichts kommt ein Beitrag von 35% in Frage.

3. Besoldungen für Unterricht an hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten und Kursen 25% 4. Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht an Handelsmittelschulen, soweit sich der Lehrplan auf mindestens drei Jahreskufse erstreckt, sowie an Verkehrsschulen 24%

30 5. Aufwendungen der Schulen für Euhegehalte und Fürsorgekassen sowie für Kinder- und Familienzulagen 10% Diese Ausgaben sind im Voranschlag in einem besondern Posten anzugeben.

Als Fürsorgekassen sind nur Einrichtungen an einzelnen Bildungsanstalten -- wie zum Beispiel Pensionskassen -- zu verstehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Besoldung des Lehrpersonals stehen. Die eidgenössische Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie kantonale Familienausgleichskassen fallen nicht unter diesen Begriff. Die Prämienzahlungen der Schulen hiefür sind deshalb nicht beitragsberechtigt, 6. Besoldungen für die beitragsberechtigten handelswissenschaftliehen Vorlesungen an Hochschulen 15-24% Die betreffenden Hochschulen werden von unserem Amte über die Erstellung ihrer Voranschläge einzeln orientiert.

E. Allgemeine Lehrmittel 25 % der effektiven Anschaffungskosten. Der Beitrag darf jedoch den prozentualen Ansatz, der für die Besoldungen der einzelnen Schulgattungen gilt, nicht übersteigen.

Ausführliche Angaben über die beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmittel finden sich im Abschnitt «Rechnungswesen» der Wegleitung für die Organisation des beruflichen Unterrichts an gewerblichen Berufsschulen und deren Subventionierung durch den Bund vom 18. August 1941 sowie in der Wegleitung für die kaufmännischen Berufsschulen, vom 4. Februar 1946.

Grundsätzlich gelten als beitragsberechtigt die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (z. B. Anschauungsmaterial, Apparate, Werkzeuge, empfohlene Fachwerke und -bûcher für die Lehrer- und Schülerbibliotheken). Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, fallen für den Bundesbeitrag ausser Betracht, auch wenn sie Eigentum der Schule bleiben. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und zu diesem gehören." Das gleiche gilt für Werkzeuge und Utensüien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser, Drehstähle, Schmirgelscheiben, Sägeblätter, Laboratoriumsutensilien sowie Kleinmaterial.

Auch für Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Vervielfältigungsapparate und dergleichen ist kein Bundesbeitrag zu erwarten. Beim Ankauf von Schreibmaschinen
für kaufmännische Schulen beschränkt sich die Beitragsleistung auf gewöhnliche Bureaumodelle.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat uns angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksam-

31 keit zu schenken. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden bei unserer Sektion für berufliche Ausbildung zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen.

C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten sind nach Massgabe von Artikel 60Ws der Verordnung I zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Es wird sich dabei ausschliesslich um Bauvorhaben handeln können, deren Inangriffnahme im Jahre 1952 in Aussicht genommen ist. Nach Eingang der Gesuche werden wir im einzelnen abklären, ob die in Artikel 60bls der Verordnung I enthaltenen Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

D. Reiseauslagen von Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Reiseauslagen der Lehrlinge sehen wir,, wie im letzten Jahr, wieder einen Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone,..

Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

Der Stand der Bundesfinanzen erheischt strengste Sparsamkeit. Aus diesem Grunde können die hievor erwähnten Höchstsätze nicht ohne weiteres beansprucht werden. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt, werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen, für welche unsere Zustimmung nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Unsere Sektion für berufliche Ausbildung stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Vorfügung.

Bern, den 28. April 1951.

Mit vollkommener Hochachtung 153

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: TTftnfYTiftTlTl

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der VollziehungsVerordnung vom 28. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von ElektrizitätsVerbrauchsmessern hat die Eidgenössische Maas-. und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt.

Fabrikant: Landis & Gyr AG., Zug Zusatz zu: Induktionszähler mit l messendem System, Typ C 7 Induktionszähler mit 2 messenden Systemen, Typen FF 7, HF 7 DF 7, KF 7, LF 7 Induktionszähler mit 3 messenden Systemen, Typ MG 21 Induktionszähler mit 2 messenden Systemen, Typen FG 21, HG 21 DG 21, KG 21, LG 21 Bern, den 18. April 1951.

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Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: P. Joye

Notifikation

1. Am 1. Februar 1950 führten Sie mit, IhremUmzugsgutt einen Filmaufnahmeapparat und einen Projektionsapparat ein. Die Einfuhrabgaben wurden Urnen erlassen, nachdem Sie sich verpflichtethatten,' die Apparate innert 5 Jahren weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte abzugeben.

Aus einem am 11. Januar 1951 aufgenommenen Strafprotokoll geht hervor, dass Sie die Apparate bereits im Juni 1950 verpfändeten, ohne zuvor die bedingt erlassenen Einfuhrabgaben nachbezahlt zu haben.

2. Gemäss Artikel 41 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer ist vorerst die durch Ihr Vorgehen hinterzogene

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Luxussteuer festzusetzen. Sie beträgt .10 % des Detailverkaufswertes, der von einem Fachmann mit Fr. 1200 ermittelt wurde. Die geschuldete Luxussteuer wird daher auf Fr. 120 festgesetzt.

Diese Verfügung kann innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung durch Einsprache bei der Oberzolldirektion angefochten werden.

8. In Anwendung der Artikel 74, Ziffer 11 und 91 des Zollgesetzes, der Artikel 41/42 des Luxussteuerbeschlusses sowie der Artikel 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses verurteilte Sie die Oberzolldirektion am 26. April 1951 zu einer Busse im vierfachen Steuerbetrag von Fr. 120 mit Fr. 480 und auferlegte Ihnen die Untersuchungsgebühren von Fr. 6.25.

Gegen die Höhe der Busse kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Beschwerde geführt werden.

Bern, den 28. April 1951.

Eidgenössische Oberzolldirektion

165

Vorladung

wird wegen Umwandlung einer Zollbusse im Bestbetrage von Fr. 2755.82 in 90 Tage Haft, abzüglich 26 Tage Sicherheitshaft, hiermit öffentlich vor das Polizeigericht vorgeladen.

Die Verhandlung findet statt:Donnerstag, den 10. Mai 1951, um 10.00Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 3, I. Stock. Akteneinsicht : Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer 11, Telephon (061) 49900.

Basel, den 26. April 1951.

PoUmgericht Basel-Stadt, Der Präsident: Dr. A. Knittel

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Vorladung

Zollbusse von Fr. 137 250 in 90 Tage Haft hiermit öffentlich vor das Polizeigericht vorgeladen.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II.

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Die Verhandlung des Umwandlungsverfahrens findet statt: Dienstag, den 22. Mai 1951, um 10.00 Uhr, im Gerichtsgebäude, Basel, Bäumleingasse 3, 1. Stock Akteneinsicht: Basel, Bäumleingasse 5, Parterre, Zimmer 11, Telephon (061) 49900.

Basel, den 23. April 1951.

Polizeigericht Basel-Stadt, Der Präsident: Dr. A. Knittel

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen BUNDESRECHTSPFLEGE Organisationsgesetz Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess -- Ausgabe 1949 --

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden : Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz

Bundeszivilprozess,Bundesstrafprozess))

Diese 148 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte: Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis (kartonniert) Fr. 2.80 Bei Zustellung gegen Nachnahme Er. 8.10 Bei Einzahlungen auf Postcheckkonto (III 520) Fr. 8.-- Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1951

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1951

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