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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee (Vom 20. Februar 1951)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbesehluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee vorzulegen.

L Das Internationale konsultative Baumwollkomitee (nach der englischen Bezeichnung «International Cotton Advisory Coramittee» abgekürzt ICAC) ist eine von jeder andern internationalen Organisation unabhängige Institution mit technischem Charakter, ähnlich dem internationalen Weizenrat, dem die Schweiz ebenfalls angehört. Das Komitee wurde im Jahre 1939 in Washington gegründet mit dem Zweck, die Lage auf dem Weltbaumwollmarkt fortgesetzt zu verfolgen und gegebenenfalls die für notwendig erachteten Massnahmen zur Lösung internationaler Probleme betreffend die Produktion und den Verbrauch von Baumwolle vorzuschlagen. Ferner arbeitet es, soweit es sich um Fragen gemeinsamen Interesses handelt, mit andern internationalen Organisationen zusammen und bildet eine Zentrale für den Austausch von Auskünften und Meinungen. Es besitzt bereits einen stark ausgebauten statistischen Informationsdienst. Praktisch verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu nichts anderem, als gewisse Statistiken zu liefern und einen Mitgliederbeitrag zu leisten.

Eine ständige Kommission sichert das Funktionieren der Organisation in der Zeit zwischen den Vollversammlungen des Komitees. Jedes Jahr findet eine solche Generalversammlung statt, während die ständige Kommission in der Eegel monatlich einmal zu einer Sitzung zusammentritt. In der ständigen Kommission sind alle Mitgliedstaaten vertreten, welche ihre Mitgliederbeiträge eut-

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richtet haben. Das Sekretariat ist mit der Erstellung von Statistiken über die Produktion, den Handel, den Verbrauch, die Vorräte und die Preise für Baumwolle in der ganzen Welt beauftragt ; es hat ausserdem alle Informationen über die Verwendung, die Programme und die Massnahmen zu sammeln, welche die Eegierungen bezüglich der Preise, der Produktionsprämien, des Handels mit Baumwolle etc. erlassen. Die Bureaux des Sekretariates befinden sich inWashington; die erforderlichen Lokale werden ihm von der amerikanischen Eegierung zur Verfügung gestellt.

Wie bereits erwähnt, wurde das Baumwollkomitee im Jahre 1939 auf Grund einer internationalen Zusammenkunft von zwölf baumwollerzeugenden Ländern gegründet. Im Jahre 1945 wurden alle baumwollverbrauchenden und baumwollerzeugenden Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen zum Beitritt eingeladen.

Später wurde diese Einladung auch auf die Länder ausgedehnt, welche der UNO nicht angehören. Ende 1950 setzte sich die Mitgliedschaft des Baumwollkomitees aus 20 Ländern zusammen, nämlich: Argentinien Australien Österreich Belgien Brasilien Kanada China

Ägypten USA Frankreich Griechenland Indien Italien Mexiko ~

Niederlande' Pakistan Peru Englisch-ägyptischer Sudan Grossbritannien Türkei

II.

Die Schweiz wurde schon im Jahre 1947 eingeladen, dem Baumwollkomitee beizutreten. Die Einladung wurde im Jahre 1948 bestätigt und 1950 durch ein Schreiben, des Generalsekretariats vom 16. Oktober erneuert. Die interessierten Wirtschaftskreise sowie das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vertraten vorerst den Standpunkt, dass man von einem Beitritt absehen könne, weil die Versorgung in Baumwolle damals gesichert erschien und man mit keinen neuen Einfuhrschwierigkeiten mehr rechnete; auch glaubte man, dass die Mitgliedschaft mehr Verpflichtungen, Einschränkungen etc. als Vorteile mit sich bringen werde. Immerhin verhielten wir xms nicht rein negativ gegenüber dem Baumwollkomitee. Auf Wunsch des Komitees übermittelte ihm der Schweizerische Spinner-, Zwirner- und Weber-Verein gewisse Angaben über die schweizerische Baumwollversorgung. Als die Schweiz im Jahre 1949 zur Teilnahme an der in Brüssel stattfindenden achten Jahresversammlung des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees eingeladen wurde, wurde Herr Dr. Spälty, Direktor des Schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Weber-Vereins, als Beobachter delegiert. Auch an der IX. Jahresversammlung, welche im Jahre 1950 in Washington stattfand, war die Schweiz durch einen Beobachter in der Person des bei der dortigen Gesandtschaft mit den wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauten Herrn Legationsrats Dr. Beai vertreten. Schliesslich hatte die Schweiz

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auch einen Beobachter an die anfangs Februar 1951 in Labore (Pakistan) abgehaltene zehnte Jahresversammlung delegiert.

Die Entwicklung der politischen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage gab den interessierten Wirtschaftskreisen im Frühjahr 1950 Anlass, ihre bisherige Einstellung zum Problem zu ändern. Insbesondere der Schweizerische Spinner-, Zwirner- und Weber-Verein vertrat den Standpunkt, dass ein Abseitsstehen kaum mehr verantwortet werden könne, da sich die Schweiz sonst in eine gewisse Isolierung begebe, was im Falle von wirtschaftlichen Massnahmen gegen gewisse kontinentale europäische Staaten für unsere Rohbaumwollzufuhr ausserordentlich nachteilig sein könnte; die Schweiz habe als reines Verbraucherland zudem auch deshalb ein grosses Interesse an der Mitgliedschaft, um möglichst zu verhindern, dass vom Komitee, in welchem die Produzentenländer, vor allem die Vereinigten Staaten von Amerika, einen überwiegenden Einfluss ausüben, eine Politik getrieben wird, die sich zu Ungunsten der Konsumentenländer auswirke. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins hat sich diesem Standpunkt im vollen Umfange angeschlossen.

Um die Lösung des Beitrittsproblems auch von der finanziellen Seite aus zu erleichtern, hat sich der Schweizerische Spinner-, Zwirner- und WeberVerein ausdrücklich damit einverstanden erklärt, die damit im Zusammenhang stehenden Auslagen zu übernehmen.

Darauf bin hat das Volkswirtschaftsdepartement auch noch das Politische Departement sowie das Finanz- und Zolldepartement zur Stellungnahme eingeladen. Das Politische Departement erklärte, dass vom politischen Standpunkt aus betrachtet keine Bedenken gegen den Beitritt der Schweiz zum Baumwollkomitee bestehen. Auch das Finanz- und Zolldepartement stimmte zu. Inzwischen erhielten wir die bereits erwähnte Einladung vom 16. Oktober 1950. Im Einvernehmen mit dem Politischen Departement ersuchte das Volkswirtschaftsdepartement das Justiz- und Polizoidepartement um Abklärung der Frage, ob für den Beitritt der Schweiz zum Baumwollkomitee die Zustimmung der eidgenössischen Räte erforderlich sei. Das Gutachten des Justiz- und Polizeidepartements lautete bejahend.

Die derzeitigen Verhältnisse legen den möglichst baldigen Beitritt der Schweiz besonders nahe. Bekanntlich hat die amerikanische Regierung die Ausfuhr
von Rohbaumwolle im Oktober 1950 dem Allokationsverfahren unterstellt. Das für unser Land festgesetzte Kontingent von 18 000 Ballen wird von unserer Baumwollindustrie als ungenügend betrachtet. Die Bemühungen um Mehrzuteilungen blieben bisher erfolglos. Man hofft jedoch, die Situation der Schweiz durch den Beitritt zum Komitee bessern zu können.

III.

Die Länder, welche dem Baumwollkomitee beitreten, haben folgende Verpflichtungen zu übernehmen: Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

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1. Annahme aller Resolutionen des Komitees, welche im Zeitpunkt des Beitritts in Kraft sind ; 2. Übermittlung von -wirtschaftlichen und statistischen Informationen über die nationale Lage in bezug auf die Baumwolle gemäss den vom Komitee aufgestellten Vorschriften und den von ihm angenommenen Arbeitsprogrammen ; 3. rechtzeitige Übermittlung des festgesetzten Jahresbeitrages.

Die Teilnehmerstaaten können jederzeit aus dem Komitee austreten, indem sie dem Generalsekretär ein bezügliches Schreiben zugehen lassen. In diesem Schreiben ist das Datum anzugeben, von welchem an das austretende Land sich nicht mehr als Mitglied betrachtet zu werden wünscht. Die ständige Kommission wird an einer der regelmässig stattfindenden Sitzungen vom Rücktritt Vormerkung nehmen.

IV, Die Finanzierung des Baumwollkomitees erfolgt durch die beteiligten Länder im Verhältnis der Importe und der Exporte während des Jahrfünftes 1984/35 bis 1938/89. Die Leistungen sind wie folgt abgestuft: Mndergruppen

Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe

l (über 4 Millionen Ballen) 2. (2 bis 4 Millionen Ballen) 3 (500 000 bis 2 Millionen Ballen) 4 (100 000 bis 500 000 Ballen) . . . . . . . .

5 (unter 100 000 Ballen)

Jahresbeitrag

12 000 Dollars · 8000 Dollars 4 000 Dollars 2 500 Dollars 1000 Dollars

Die Schweiz gehört zur Gruppe 4. Ihr jährlicher Beitrag wird daher 2 500 Dollars betragen. Wie bereits erwähnt, wird der Schweizerische Spinner-, Zwirner- und Weber-Verein diesen Betrag bezahlen und durch Vermittlung des Finanz- und Zolldepartements überweisen lassen. Die Jahresbeiträge worden im Voranschlag 1951 der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements unter der Rubrik 703 H. A. 873.05 figurieren. Die Rückvergütung der Mitgliederbeiträge durch den Schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Weber-Verein wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Eubrik 601.923.02 (Kostenrückerstattungen) verbucht.

Die Auslagen und Entschädigungen der die Schweiz boi den Versammlungen des Baumwollkomitees vertretenden Delegierten werden vom Schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Weber-Verein getragen, ausgenommen in denjenigen Fällen, wo ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Schweiz als Delegierter bezeichnet werden muss und die Versammlung in der Stadt durchgeführt wird, in welcher sich der Sitz der Gesandtschaft bzw. des Konsulates befindet.

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Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Februar 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Kobelt Der Vizekanzler: Ch. Oser

Beilagen : Resolutionen des ICAC, welche die Statuten der Organisation bilden.

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Bundesbeschluss betreffend

den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1951, beschliesst:

Art. l Der Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee (International Cotton Advisory Committee) wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee zu vollziehen.

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Resolutionen des

Internationalen konsultativen Baunrwollkomitees, welche die Statuten der Organisation bilden (Übersetzung der offiziellen englischen Texte)

I. Organe Einzige Resolution, welche vom Komitee anlässlieh seiner ersten Session (im September 1939) angenommen wurde Als Vertreter der Eegierungen von Indien, Ägypten, Brasilien, der Baumwolle exportierenden britischen Kolonien, der Baumwolle exportierenden französischen Kolonien, der Union der sozialistischen Sowjet-Eepubliken, von Peru, Mexiko, des englisch-ägyptischen Sudans und der Vereinigten Staaten von Amerika, sind wir nach Prüfung der Weltbaumwollage übereingekommen, dass die Lenkung der Weltproduktion in Baumwolle zwecks Anpassung an die Nachfrage dazu beitragen würde, das zurzeit gestörte Gleichgewicht zu verbessern.

In normalen Zeiten hätten wir empfohlen, geeignete Massnahmen durch eine internationale Verständigung zu verwirklichen. Im Hinblick auf die derzeitigen Verbältnisse geben wir uns jedoch Bechenschaft darüber, dass ein derartiges Vorgehen unmöglich ist. Wir beschliessen daher, unsern Eegierungen zu empfehlen: in Washington ein konsultatives Komitee einzusetzen, welchem die an der gegenwärtigen Konferenz teilnehmenden Länder sowie die Vertreter anderer Baumwolle produzierender und exportierender Länder von Bedeutung angehören sollen; dieses Komitee soll mit der Durchführung folgender Funktionen beauftragt werden: a. die Entwicklung des Weltbaumwollmarktes fortgesetzt zu beobachten; b. den im Komitee vertretenen Eegierungen zu gegebener Zeit alle Massnahmen vorzuschlagen, welche geeignet sind, um die internationale Zusammenarbeit praktisch zu verwirklichen.

Einzige Resolution, genannt «Dokument 26», angenommen anlässlich der fünften Komitee-Session vom Mai 1946 Im Hinblick darauf: dass trotz der Besserung der Lage des Welthaumwolhnarktes immer noch sehr bedeutende Überschüsse dieses Textil-Eohstoffes vorhanden sind;

486 dass die gegenwärtige Weltlage auf dem Gebiete der Baumwolle eine fortgesetzte Prüfung als wünschbar erscheinen lässt, dass man die Notwendigkeit anerkennt, die Vorschläge über die internationale Zusammenarbeit zur Lösung des Problema der Baumwollüberschüsse dauernd zu prüfen sowie eine Zentrale zum Studium der gegenwärtigen pendenten internationalen Baumwpllprobleme zu schaffen, wird beschlossen: 1. Es wird ein Vollzugskomitee bestehend aus den Vertretern der 12 MitgliederEegierungen eingesetzt, wobei die Exportländer und die Importländer je dieselbe Anzahl Vertreter stellen; die Anwesenheit von 8 Mitgliedern des Vollzugskomitees genügt für die Bildung eines Quorums.

2. Bis zur nächsten Versammlung des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees wird das Vollzugskomitee durch die Begierungsvertreter der folgenden Länder gebildet : Argentinien USA Belgien Frankreich Brasilien Indien Kanada Peru China Grossbritannien Ägypten Tschechoslowakei Die Eegierungen werden eingeladen, dem Präsidenten des Internationalen Konsultativen Baumwollkomitees schriftlich auf diplomatischem Wege die Namen ihrer Vertreter im Vollzugskomitee bekanntzugeben.

8. Das Vollzugskomitee wird ermächtigt, im Falle von Vakanzen die zurücktretenden Mitglieder zu ersetzen unter Beobachtung des Grundsatzes, gemäss welchem die Begierungen der Exportländer und diejenigen der Importländer die gleiche Anzahl von Vertretern besitzen sollen.

4. Der Präsident des Internationalen Konsultativen Baumwollkomitees wird beauftragt, die erste Sitzung des Vollzugskomiteos einzuberufen.

5. Nach Annahme dieser Besolution durch mindestens 12 Begierungsmitglieder des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees wird das Vollzugskomitee folgende Befugnisse und Aufgaben erhalten: a. Praktische Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinigten Nationen für Ernährung uiid Landwirtschaft sowie mit andern internationalen Organisationen, welche sich für die Weltlage auf dem Gebiete der Baumwolle interessieren; b. Bildung einer Zentrale für den Meinungsaustausch über die Entwicklung der internationalen Baumwollage ; c. Weiterentwicklung des Organs für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Baumwolle;

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d. Schaffung und Beibehaltung eines Sekretariates in Washington, welches vollständige, authentische, und den neuesten Stand berücksichtigende Statistiken über die Produktion, den Handel, den Verbrauch, die Vorräte und die Preise für Baumwolle in der ganzen Welt zu liefern hat; e. Anstellung des für diese Aufgaben erforderlichen Personals, wobei vorzugsweise qualifizierte Kräfte aus den Mitgliederländern berücksichtigt werden sollen; /. Bestimmung der Anzahl, des Charakters und der Verteilung der zu veröffentlichenden Berichte; g, Entgegennahme der Beiträge, welche die Begierungsmitglieder dem Internationalen konsultativen Baumwollkomitee einzahlen ; Vorbereitung eines Voranschlages für das am 1. Juli 1946 beginnende Finanzjahr im Rahmen von 50 000 Dollars ; Verwaltung der Ausgaben und Ausübung der Kontrolle ; h. Ausfertigung eines Voranschlages für das nächste Finanzjahr und Befürwortung abgestufter Abgaben, welche die Regierungsmitglieder inskünftig zu entrichten haben ; i. Bestimmung des Datums und des Ortes der nächsten Versammlung des Internationalen konsultativen Baumwollkoinitees, Aufstellung der Tagesordnung und Vorlage von Empfehlungen betreffend die spätere Zusammensetzung des Vollzugskomitees.

6. Jedes der Begierungsmitglieder des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees wird gebeten, dem Vollzugskomitee einen ersten Beitrag von zweitausendfünfhundert Dollars (2500 $) in amerikanischer Währung einzuzahlen; der endgültige Grundsatz über die Abgabenverteilung wird Gegenstand eines Beschlusses dos Internationalen konsultativen Baumwollkomitees bilden, welcher im Laufe der nächsten Versammlung nach der Konstituierung des Sekretariates gefasst wird, worauf der Ausgleich unter Berücksichtigung der ersten von den Regierungen erfolgten Zahlung von $ 2500 vorgenommen wird.

7. Jedes Regierungsmitglied des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees wird gebeten, dem Vollzugskomitee und dem Sekretariat seine volle Zusammenarbeit zu gewähren, indem es die nationalen Statistiken übermittelt, die für die Herstellung der vollständigen authentischen und den letzten Stand berücksichtigenden Weltstatistiken unerlässlich sind.

8. Die offiziellen Arbeitssprachen des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees sind die von den Vereinten Nationen angenommenen.

Resolution Nr. 7, angenommen
anlässlich der sechsten Komitee-Session vom Juni 1947 Nachdem das zusammengetretene Komitee es für zweckmässig erachtet, bei der Bestellung seines Bureaus gleich vorzugehen wie bei den andern internationalen Konferenzen,

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wird beschlossen: 1. dass der Chef der Delegation des Gastlandes jeweilen mit dem Präsidium der Versammlungen des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees zu betrauen sei; 2. dass in der Zeit zwischen den Versammlungen der Präsident des Vollzugskomitees die Funktionen eines Präsidenten des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees ausüben soll; 8. dass der Präsident des Vollzugskomitees durch die Mitglieder des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees im Laufe der Vollversammlung zu wählen sei; 4. dass, wenn der Präsident aus irgendwelchen Gründen in der Zeit zwischen den Vollversammlungen des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees das Präsidium abgeben müsste, das Vollzugskomitee einen Präsidenten ad intérim bezeichnen soll, welcher seine neuen Funktionen bis zur nächsten Vollversammlung ausübt; 5. dass die übrigen Mitglieder dés Bureaus des Vollzugskomitees ebenfalls Mitglieder des Bureaus des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees sind und vom Vollzugskomitee gewählt werden sollen.

Resolution Nr. 9, angenommen arilässlich der siebten Komitee-Session vom April 1948 Nachdem das Komitee findet, dass die vollständige Teilnahme aller zahlenden Mitglieder an den Beratungen enrvermehrtes Interesse an der Tätigkeit des Komitees erwecken würde, dass sich dieses Ziel mit grösstem Erfolg verwirklichen liesse, wenn das Internationale konsultative Baumwollkomitee zwischen den Jahresversammlungen seine Funktionen in Washington als ständige aus den Vertretern der Teilnehmerländer bestehende Kommission fortsetzen würde, wird beschlossen: Das Vollzugskomitee wird durch eine ständige Kommission ersetzt, in welcher alle zahlenden Mitglieder des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees vertreten sind.

n. Mitglieder Resolution Nr. 10 der Ständigen Kommission, angenommen anlässlich der 24. Zusammenkunft wm 14. September 1950 In Erwägung, dass das Internationale konsultative Baumwollkomitee seine an gewisse Eegierungen übermittelten Einladungen aufrechterhält, dass die Ständige Kommission ermächtigt ist, die Beitragsgesuohe zu prüfen und darüber zu entscheiden,

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dase die Ständige Kommission ermächtigt ist, sofort das vorgesehene Verfahren einzuleiten, wenn eine Regierung eine Einladung zum Beitritt annimmt oder ein Beitrittsgesuch einreicht oder ihren Eüoktritt anmeldet, wird beschlossen: 1. Der Beitritt irgendeiner Regierung zum Komitee erfolgt nach dem folgenden Verfahren: A. Die Regierung, welche beizutreten wünscht, hat dem Generalsekretär ein Schreiben mit folgenden Angaben zuzustellen: 1. dass der Baumwolle für ihr Land grosse Bedeutung zukommt; 2. dass sie bereit ist, ihre Verpflichtungen als Mitglied zu erfüllen, nämlich : a. die Annahme aller vom Komitee beschlossenen und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kraft stehenden Resolutionen; b. die Zustellung der vom Komitee gewünschten statistischen und wirtschaftlichen Auskünfte über die Baumwollsituation im Innern des eigenen Landes entsprechend den jeweils angenommenen Arbeitsprogrammen ; c. die rechtzeitige Einzahlung des für sie festgesetzten Mitgliederbeitrages.

B. Die Ständige Kommission prüft alsdann die Mitteilung der den Beitritt zum Komitee wünschenden Regierung und trifft die geeigneten Massnahmen im Sinne der folgenden Grundsätze : 1. Der Beitritt jeder eingeladenen Regierung wird durch die Ständige Kommission im Laufe einer ordnungsgemäss einberufenen Tagung bestätigt. Die Ständige Kommission bestätigt gleichzeitig die Höhe des Mitgliederbetrages, welcher von dieser Regierung für das Beitrittsjahr zu überweisen ist.

2. Der Beitritt jeder andern Regierung, welche die Aufnahme als Mitglied des Komitees nachsucht, wird nur genehmigt, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Abstimmung anlässlich einer ordnungsgemäss angekündigten Tagung zugestimmt hat. Die Ständige Kommission bestätigt gleichzeitig die Höhe des Mitgliederbeitrages, welcher von dieser Regierung für das Beitrittsjahr zu überweisen ist.

C. Das Generalsekretariat wird der betreffenden Regierung die von der Ständigen Kommission gefassten Beschlüsse schriftlich bekanntgeben.

2. Beim Rücktritt jeder Regierung ist folgendes Verfahren zu beobachten: A. Jede Regierung, die sich aus dem Komitee zurückzuziehen wünscht, hat dies dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen unter Angabe des Zeitpunktes, von dem an ihre Demission wirksam sein soll.

490 B. Die Ständige Kommission wird die Demission anlässlich einer ordnungsgemäss einberufenen Tagung annehmen und gleichzeitig die Frage der von der demissionierenden Regierung zu leistenden Beiträge prüfen.

C. Das Generalsekretariat wird der zurücktretenden Eegierung gegebenenfalls den von der Ständigen Kommission gefassten Beschluss bekanntgeben.

m. Finanzielle Beiträge der Mitglieder Resolution Nr, 2, angenommen anlässlich der sechsten Session des Komitees vom Juni 1947 Mit Ausnahme der Aufzählung der Mitgliedstaaten, welche fortwährend eine Änderung erfährt, wurdô diese Eesolution in den Fassungen wiederholt, die anlässlich der siebenten, der achten und der neunten Session des Komitees angenommen wurden.

In Erwägung, dass das Vollzugskomitee entsprechend den vom Internationalen konsultativen Baumwollkomitee erhaltenen Instruktionen mit Brief D eine Empfehlung über die von den Eegierungsmitgliedern zu entrichtenden finanziellen Beiträge unterbreitet hat, und . . .

dass diese Empfehlung D bereits geprüft und angenommen wurde, wird beschlossen: 1. Die von den Eegierungsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind nach einem bestimmten Verhältnis abzustufen.

2. Zu diesem Zwecke werden die Mitgliederstaaten des Internationalen konsultativen Baumwollkomitees in fünf Zahlungspflichtige Kategorien unterteilt, und zwai im Verhältnis der Importe und der Exporte während des Jahrfünfts 1934/35 bis 1938/39; die für die einzelnen Eegierungen festgesetzten Beiträge sind gleich hoch anzusetzen \vie diejenigen der übrigen zur gleichen Gruppe gehörigen Länder; 3. Die zu den einzelnen der fünf Gruppen gehörenden Mitgliedsregierungen und die. von ihnen endgültig für das Finanzjahr zu entrichtenden Beträge sind wie folgt bestimmt worden: Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe Gruppe

I II III IV V

über 4 000 000 Ballen 2 000 000 bis 4 000 000 Ballen 500 000 bis 2 000 000 Ballen 100 000 bis 500 000 Ballen unter 100 000 Ballen

$ $ $ $ $

12 000 8 000 4 000 2 500 1000

491 Resolution Nr. 6, angenommen anlässlich der achten Session des Komitees vom April 1949

1.

2.

8.

4.

Es wird beschlossen: Die finanziellen Beiträge werden geschuldet vom ersten Tage des Finanzjahres an, für das sie festgesetzt wurden.

Das Verhältnis derjenigen Mitgliedstaaten, welche mit der Entrichtung der Beiträge mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, wjrd von der Ständigen Kommission geprüft; bei unbefriedigenden Erklärungen der interessierten Regierungen werden diese nach Ablauf einer neuen Frist von 6 Monaten von der Mitgliederliste gestrichen.

Eine Eegierung, deren Mitwirkung an den Arbeiten des Komitees unterbrochen werden musste, weil sie ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann ihre Eigenschaft als Mitglied nicht wieder erlangen, ausgenommen, wenn sie ihre rückständigen Beiträge vollständig bezahlt hat oder wenn sie von der Ständigen Kommission davon befreit wurde.

Eine Eegierung, welche vor der fünften Vollversammlung Mitglied war, jedoch das Dokument 26 dieser Versammlung vor dem 1. Juli 1949 nicht unterzeichnet hat, wird nicht mehr als Mitglied des Komitees betrachtet. Die gleiche Eegierung kann jedoch in einem spätem Zeitpunkt dem Komitee als neues Mitglied wieder beitreten, vorausgesetzt, dass sie das Dokument 26 unterzeichnet und die finanziellen Verpflichtungen übernimmt, welche für das laufende Finanzjahr verlangt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Internationalen konsultativen Baumwollkomitee (Vom 20. Februar 1951)

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Jahr

1951

Année Anno Band

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

5997

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1951

Date Data Seite

479-491

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10 037 358

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