Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. Februar 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 34 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland ursprünglich zugelassenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 32 dieser Verordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Handelsprodukte: Del-it

Schweizerische Zulassungsnummer: F-2254 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010312 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Inter-Trade A/S

TIO FL

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4267 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 11065 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agribio S.R.L

Kocide 101 PM

Schweizerische Zulassungsnummer: F-2126 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 84 00176 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Griffin LLC

Tribel

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3897 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700363 Ausländischer Bewilligungsinhaber: ChimacAgriphar S.A.

1

SR 916.161

2010-0219

463

Bogart

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3795 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12405 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Tecomag srl

Kocide DF

Schweizerische Zulassungsnummer: I-2114 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 8505 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours Italiana SRL

2. Die Frist für das Inverkehrbringen dauert bis zum 30. Juni 2010.

3. Die Frist für die Verwendung dauert bis zum 30. Juni 2014.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. Februar 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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