Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10476 Widersprechende Ultrasun AG, Bühlstrasse 1, 8125 Zollikerberg, CH-Marke Nr. 559 560 «ULTRASUN» gegen Widerspruchsgegnerin Aseptix Research B.V., Bredestraat 11, NL-3632 AX Loenen Aan De Vecht, IR-Marke Nr. 988 731 «Ultrasan».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. April 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 10476 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 988 731 «Ultrasan» wird der Schutz in der Schweiz nach Rechtskraft dieser Verfügung für die Waren «Savons; cosmétiques (à l'exclusion des substances bronzantes)» (Klasse 3) definitiv verweigert.

4.

Für die restlichen Waren der Klassen 3 und 5 wird der internationalen Registrierung Nr. 988 731 «Ultrasan» der Schutz in der Schweiz definitiv gewährt.

5.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

7.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

28. April 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2944

2010-1091