Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vom 18. August 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume in den Regionen Frauenfeld, Birrfeld, Rheinbrücke Widnau und Mollis werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten in den für die Veranstaltungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse vorgesehenen Lufträumen Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Trainings und Kunstflugvorführungen des PC-7 Teams und der Patrouille Suisse geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2010-2166

Ort

Datum/Zeit (Lokalzeit)

Frauenfeld 19.8.2010 14:00­15:00

Koordinate

Radius

Höhe

Bemerkungen

47°34'49"N gemäss FL 115 008°54'51"E Anhang

Patrouille Suisse

47°26'36"N 7 km 008°14'02"E

6000 ft

PC-7 Team

47°24'31"N 7 km 009°39'07"E

6000 ft

PC-7 Team (nur CH, exkl.

CTR St. Gallen)

47°04'45"N 10 km 009°03'54"E

FL 130

Patrouille Suisse Die Flugbeschränkung gilt nicht nördlich der Autobahn A3 unterhalb von 800 ft AGL

20.8.2010 18:45­19:45 Birrfeld

20.8.2010 13:45­14:45 21.8.2010 13:35­14:35

Widnau (Rheinbrücke)

20.8.2010 16:30­17:30

Mollis

30.8.2010 10:00­11:00

21.8.2010 16:15­17:15

20.9.2010 10:00­11:00

2. Im Weiteren werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Sie können ausschliesslich während den jeweiligen in Ziffer 1 oben erwähnten Daten und Uhrzeiten aktiviert werden.

2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 4, erlaubt.

2.3 Flüge von und nach dem Flugfeld Amlikon (LSPA) sind am 19./20. August 2010 innerhalb des aktiven Flugbeschränkungsgebietes «Frauenfeld» auf dem kürzesten Weg von Osten her erlaubt.

2.4 Das Flugbeschränkungsgebiet «Mollis» gilt nicht nördlich der Autobahn A3 unterhalb von 800 ft AGL.

2.5 Für die Flugbeschränkungsgebiete am 19., 20. und 21. August 2010 in Frauenfeld und Birrfeld gilt eine Aktivierung der Gebiete innerhalb des Nahkontrollbezirkes (Terminal Control Area, TMA) des Flughafens Zürich durch die Kunstflugteams vorbehältlich der Zustimmung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle (Tower und Radar Approach Control).

2.6 Die Flugverkehrsleitstellen des Flughafens Zürich können die Aktivierung der Flugbeschränkungsgebiete innerhalb der TMA untersagen und den Einflug in die Nahkontrollbezirksektoren entsprechend dem Verkehrsaufkommen erlauben oder verweigern.

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3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

18. August 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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