Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform) Änderung vom 19. März 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 Bst. d 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: d.

der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

Art. 26 Abs. 3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).

3

Art. 33 Aufgehoben Art. 47 Abs. 2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.

2

1 2

BBl 2007 5669 SR 831.40

2007-1312

2017

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7, 9, 10, 14 und 15 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

2

7.

die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a),

9.

die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a­52e),

10. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a), 14. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64c), 15. Aufgehoben Art. 51 Abs. 6 und 7 Aufgehoben Art. 51a

Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Es legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

1

2

Es nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr: a.

Festlegung des Finanzierungssystems;

b.

Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;

c.

Erlass und Änderung von Reglementen;

d.

Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;

e.

Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;

f.

Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung;

g.

Ausgestaltung des Rechnungswesens;

h.

Sicherstellung der Information der Versicherten;

i.

Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;

j.

Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;

k.

Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;

2018

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

l.

Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;

m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses; n.

periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung.

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Es sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.

3

Es entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen.

4

Bei Vorsorgeeinrichtungen in Form einer Genossenschaft kann die Verwaltung die Aufgaben nach den Absätzen 1­4 wahrnehmen, soweit diese Aufgaben nicht nach Artikel 879 des Obligationenrechts3 zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören.

5

Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eine Aufteilung der Aufgaben im Sinne von Absatz 2 auf mehrere öffentlich-rechtliche Organe vorsehen.

6

Art. 51b

Integrität und Loyalität der Verantwortlichen

Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

1

Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtung wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.

2

Art. 51c

Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.

1

Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen.

2

3

SR 220

2019

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind.

3

Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.

4

Art. 52 Abs. 1 und 4 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

1

Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 des Obligationenrechts4 sinngemäss.

4

Art. 52a

Prüfung

Für die Prüfung bestimmt die Vorsorgeeinrichtung eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge.

1

Der Bericht der Revisionsstelle ist vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung der Aufsichtsbehörde und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen und den Versicherten zur Verfügung zu halten.

2

Art. 52b

Zulassung von Revisionsstellen für berufliche Vorsorge

Als Revisionsstelle können natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 zugelassen sind.

Art. 52c 1

4 5

Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob: a.

die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

b.

die Organisation, die Geschäftsführung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen;

c.

die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird;

d.

die freien Mittel oder die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet wurden;

SR 220 SR 221.302

2020

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

e.

im Falle einer Unterdeckung die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat;

f.

die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht wurden;

g.

Artikel 51c eingehalten wurde.

Die Revisionsstelle hält ihre Feststellungen zu den Prüfpunkten nach Absatz 1 jährlich in einem Bericht zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung fest. Dieser Bericht bestätigt die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen und enthält eine Empfehlung über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung; diese ist dem Bericht beizulegen.

2

Die Revisionsstelle erläutert bei Bedarf die Prüfungsergebnisse zuhanden des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.

3

Art. 52d

Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

1

2

Voraussetzungen für die Zulassung sind: a.

eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;

b.

Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;

c.

ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.

Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

3

Art. 52e 1

Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft periodisch, ob: a.

die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;

b.

die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Er unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Empfehlungen insbesondere über:

2

a.

die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;

b.

die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind.

Werden die Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge vom obersten Organ nicht befolgt und erscheint dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, meldet er dies der Aufsichtsbehörde.

3

2021

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 53 Aufgehoben Art. 53a

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a.

die Zulässigkeit von Eigengeschäften von Personen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind;

b.

die Zulässigkeit und Offenlegung von Vermögensvorteilen, die Personen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielen.

Zweiter Titel: Anlagestiftungen Art. 53g

Zweck und anwendbares Recht

Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80­89bis6 des Zivilgesetzbuches7 gegründet werden.

1

Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.

2

Art. 53h 1

Organisation

Das oberste Organ der Anlagestiftung ist die Anlegerversammlung.

Der Stiftungsrat ist das geschäftsführende Organ. Mit Ausnahme der Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, kann er die Geschäftsführung an Dritte delegieren.

2

Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltung und die Kontrolle der Anlagestiftung.

3

Art. 53i

Vermögen

Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.

1

Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.

2

6 7

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a.

SR 210

2022

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.

3

Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:

4

a.

die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;

b.

Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;

c.

Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

Die Verrechung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.

5

Art. 53j

Haftung

Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt.

1

2

Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

3

Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 53k

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: a.

den Anlegerkreis;

b.

die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;

c.

die Gründung, Organisation und Aufhebung;

d.

die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;

e.

die Anlegerrechte.

Gliederungstitel vor Art. 54

Dritter Titel: Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung 1. Kapitel: Rechtsträger

2023

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Gliederungstitel vor Art. 61

Vierter Titel: Aufsicht und Oberaufsicht 1. Kapitel: Aufsicht Art. 61

Aufsichtsbehörde

Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

1

Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.

2

Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.

3

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:

1

a.

die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;

Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85 und 86­86b des Zivilgesetzbuches8.

2

Art. 62a

Aufsichtsmittel

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Aufsichtsbehörde auf die Berichte der Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen.

1

2

8

Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf: a.

vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen;

b.

im Einzelfall dem obersten Organ, der Revisionsstelle oder dem Experten für berufliche Vorsorge Weisungen erteilen;

c.

Gutachten anordnen;

d.

Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben;

e.

Ersatzvornahmen anordnen; SR 210

2024

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

f.

das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung oder einzelne seiner Mitglieder ermahnen, verwarnen oder abberufen;

g.

eine amtliche Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, anordnen;

h.

eine Revisionsstelle oder einen Experten für berufliche Vorsorge ernennen oder abberufen;

i.

Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 ahnden.

Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, welche die Massnahme verursacht hat. Die Kosten für die Abberufung nach Absatz 2 Buchstabe h gehen zulasten der entsprechenden Revisionsstelle oder des Experten für berufliche Vorsorge.

3

Art. 63 Aufgehoben Art. 63a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 64

2. Kapitel: Oberaufsicht Art. 64

Oberaufsichtskommission

Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einen Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

1

Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.

2

Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.

3

4

9

Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.

SR 170.32

2025

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Art. 64a

Aufgaben

Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:

1

a.

Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

b.

Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.

c.

Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.

d.

Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.

e.

Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.

f.

Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.

g.

Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.

2

Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.

3

Art. 64b

Sekretariat

Die Kommission verfügt über ein ständiges Sekretariat, das administrativ dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugewiesen ist.

1

Das Sekretariat erfüllt die Aufgaben, die gemäss Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission in seine Zuständigkeit fallen.

2

Art. 64c 1

2

Kosten

Die Kosten der Kommission und des Sekretariats werden gedeckt durch: a.

eine jährliche Aufsichtsabgabe;

b.

Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich: a.

bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten;

b.

beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.

2026

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.

3

Art. 65 Abs. 2 und 4 2

Betrifft nur den französischen Text.

Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechtsoder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.

4

Art. 74 Abs. 3 und 4 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.

3

Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.

4

Art. 76 sechster und siebter Absatz ...

wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre oder unvollständige Angaben macht oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt, wer Vermögensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen nicht offenlegt oder für sich einbehält, die nicht ausdrücklich im Vermögensverwaltungsvertrag als Entschädigung beziffert sind,

10

SR 831.42

2027

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch11 Art. 89bis12 Abs. 6 Ziff. 7, 8, 12, 13 und 14 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge über:

6

7.

die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a­52e),

8.

die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

12. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64c), 13. Aufgehoben 14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 69),

2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199314 Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG15.

Art. 19 zweiter Satz ... Andere Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur bei Teil- oder bei Gesamtliquidation abziehen (Art. 53d Abs. 3 BVG).

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 (Strukturreform) Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung unter Bundesaufsicht stehen, können für höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung unter Bundesaufsicht bleiben.

11 12 13 14 15

SR 210 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dez. 2008 des Zivilgesetzbuches wird Art. 89bis zu Art. 89a.

SR 831.40 SR 831.42 SR 831.40

2028

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2010

Nationalrat, 19. März 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 201016 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2010

16

BBl 2010 2017

2029

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform). BG

2030