Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Gesuch über die Änderung der Baugenehmmigung und der Konzession Mit Schreiben vom 31. März 2010 ersucht die Nant de Drance SA mit Sitz in Finhaut/VS das UVEK um Änderung der am 25. August 2008 erteilten Konzession/ Baubewilligung, mit welcher ihr das Recht zur Nutzung der Wasserkraft durch Pumpspeicherung am Nant de Drance und zur Erstellung der dafür notwendigen Anlagen eingeräumt wurde.

Die Nant de Drance SA beabsichtigt mit der Projektänderung die Flexibilität des sich im Bau befindlichen unterirdischen Pumpspeicherkraftwerks zwischen den Speicherseen Vieux-Emosson und Emosson zu erhöhen. Hierzu soll die Staumauer Vieux-Emosson um 21.50 m, die Speicherkapazität des Stausees Vieux-Emosson bis auf Kote 2226.50 auf mehr als 24 Millionen m3 Inhalt und die Leistung von 600 auf 900 MW erhöht werden. Der Stausee Vieux-Emosson wird unverändert durch die Nant de Drance und ihre Zuflüsse vom Finive oder durch Wasser aus dem Stausee Emosson gespiesen.

Das Dossier beinhaltet den Antrag auf Änderung der Konzession/Baubewilligung, den technischen Bericht zur Erhöhung der Flexibilität, den technischen Bericht zur Erhöhung der Staumauer und den Umweltverträglichkeitsbericht zu den Projektänderungen inkl. die zusätzlich vorgeschlagenen ökologischen Kompensationsmassnahmen.

Das Dossier kann ab dem 11. Mai 2010 bis zum 10. Juni 2010 an den folgenden Auflageorten eingesehen werden: ­

Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen;

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Dienststelle für Energie und Wasserkraft des Kantons Wallis, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten;

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Gemeinde Finhaut, Gemeindeverwaltung, 1925 Finhaut;

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Gemeinde Saxon, Gemeindeverwaltung, 1907 Saxon;

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Gemeinde Vernayaz, Gemeindeverwaltung, 1904 Vernayaz;

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Gemeinde Collonges, Gemeindeverwaltung, 1903 Collonges.

Personen und Organisationen, welchen gemäss Artikel 62e Wasserrechtsgesetz (WRG; SR 721.80), Artikel 48 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), Artikel 12 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) oder Artikel 55 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt, können während der vorgenannten Auflagefrist, d.h. bis spätestens 10. Juni 2010, schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu richten an das Bundesamt für Energie BFE, Postfach, 3003 Bern.

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen ebenfalls mittels Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände, Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Die Eingabe hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten.

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2010-1124

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch das aufgelegte Projekt in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort Mitteilung zu machen (vgl. Art. 32 EntG).

11. Mai 2010

Bundesamt für Energie

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