Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 10649 Widersprechende W. Moser Holding GmbH, Industriegebiet, AT-4863 Seewalchen, IR-Marke Nr. 1 001 950 «AIRFIELD» gegen Widerspruchsgegnerin Marc Chantal Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH, Hans-Streif-Strasse 2, DE-63628 Bad Soden ­ Salmünster, IR-Marke Nr. 1 000 459 «AIRFIELD».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. März 2010 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 10649 wird aufgrund des Schutzverzichtes der angefochtenen Marke für die Schweiz im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird daher die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

12. März 2010

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2010-0582

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