Verfügung betreffend den Spielautomaten Super Competition Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. August 2010: 1.

Der Spielautomat Super Competition und faktisch gleiche Geräte werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert.

2.

Es ist verboten, den Glücksspielautomaten Super Competition (und andere faktisch gleiche) Geräte ausserhalb von konzessionierten Spielbanken zu betreiben.

3.

Die Kosten der Zwischenverfügung und die anteilmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft 16 100 Franken werden der Schüpbach und Gös Automaten GmbH auferlegt. Die Webco GmbH hat die anteilsmässigen Kosten in der Höhe von 12 400 Franken zu tragen. Diese Beträge sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Schüpbach und Gös Automaten GmbH, p.Adr. Rechtsanwalt lic. iur.

Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen ­ Webco GmbH, p.Adr. Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Jacob Heitz, Postfach 1607, 8048 Zürich

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

21. September 2010

2010-2249

Eidgenössische Spielbankenkommission

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