Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Flugvorführungen des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 12. Mai 2010

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume in den Regionen Salmone, San Vittore und Locarno werden vorübergehend in Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltung des PC-7 Teams der Luftwaffe vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staats, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

Hätte die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wäre es unmöglich, die Kunstflugvorführungen des PC-7 Teams geordnet und sicher durchzuführen. Deshalb entzieht das BAZL Beschwerden gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

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2010-1372

Inhalt der Verfügung:

1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

Ort

Datum/Zeit (Lokalzeit)

Koordinate

Radius

Höhe

Salmone

17.5.2010 15:30­16:45

46°12'40"N 008°42'10"E

7 km (beide)

und

18.5. und 19.5. 2010 08:30­09:30 10:45­11:45 14:30­15:30

4000 ft AMSL ­ 10 000 ft AMSL

San Vittore

(Zeitangaben jeweils für beide Zonen)

46°13'55"N 009°05'22"E

Locarno

20.5.2010 08:30­09:30 11:15­11:40 15:10­15:40

46°10'00"N 008°52'48"E

Grund ­ 6000 ft AMSL 7 km

Grund ­ 5500 ft AMSL

21.5.2010 09:30­10:00 13:45­15:15

2. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete Salmone und San Vittore sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen während der jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten untersagt. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sowie die Flüge der Heli Rezia AG von und nach dem privaten Heliport San Vittore (LSXV) mit einer Flughöhe von maximal 500 ft über Grund (AGL) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 4, erlaubt.

3. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes Locarno sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen während der jeweiligen unter Ziffer 1 erwähnten Daten und Uhrzeiten untersagt.

Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind mit Freigabe der Platzverkehrsleitung Locarno (Locarno TWR) erlaubt.

4. Die entsprechenden Eintragungen im Luftfahrthandbuch (AIP) werden mittels NOTAM und Eintragung im Daily Airspace Bulletin Switzerland vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

5. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6. Diese Verfügung ist der Luftwaffe, Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, zu eröffnen sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache zu publizieren.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2010 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben.

8. Juni 2010

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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