Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. März 2010 vom 16. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, sowie auf die Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 8. April/ 5. November 2009, beschliesst:

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1.

Das Gesuch des Kantons Zürich vom 8. April/5. November 2009 um Genehmigung eines Versuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. März 2010 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und von Artikel 27a­27p der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Versuch zu Vote électronique wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 7. März 2010 darf die Stimme seitens der in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Bülach, Fehraltorf, Kleinandelfingen, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Thalwil sowie im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

b. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 6. März 2010 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der zehn Gemeinden, des Stadtkreises Altstadt von Winterthur und der Stadtkreise 1 und 2 von Zürich werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Zürich bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards in den zehn Gemeinden, im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich vollumfänglich eingehalten werden.

SR 161.1 SR 161.11

2009-3069

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Zulassung eines Versuchs zu Vote électronique im Kanton Zürich im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. März 2010. BRB

e.

Der Versuch zu Vote électronique betrifft sämtliche in den zehn Gemeinden und im Stadtkreis Altstadt von Winterthur und in den Stadtkreisen 1 und 2 der Stadt Zürich gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

3.

Der Bundesratsbeschluss wird gutgeheissen und im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich durch die Bundeskanzlei.

16. Dezember 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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