Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Änderung vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 26. Juni 20091 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a, abis und ater Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:

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Erste Klasse a.

Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.

abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.

ater. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.

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BBl 2009 7979 BBl 2009 7989 SR 281.1

2009-2190

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Schuldbetreibung und Konkurs. BG

II Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2010 Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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Nationalrat, 18. Juni 2010

Ständerat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20104 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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BBl 2010 4257

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