Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021) Buchev Dragomir Georgiev, geb. 30. Mai 1963, Bulgarien, unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b, 12, 13 Absatz 1, 23 und 19 VwVG in Verbindung mit Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.

Läuft die Frist ungenutzt ab, werden auch künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung ein allfälliges Strafurteil der bulgarischen Behörden sowie weitere dienliche Beweismittel (insbesondere Führungs- bzw. Therapieberichte etc.) einzureichen.

Eine unzureichende Mitwirkung wäre bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen

11. November 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-2950

7941