Notifikation (Art. 36 Bst. a und b VwVG).

Dioum Demba, geb. 18. Januar 1967, Senegal, unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 sowie Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, werden auch künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 700 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation zugunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN 54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3. August 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-1836

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