Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Methomyl vom 17. November 2010
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Verwendung von folgenden Pflanzenschutzmitteln Lannate 25 WP
W-1752
LANNATE 25 WP
W-1752-1
Methomyl 25 WP
W-2993
Methomyl LG
W-4413
wird für folgende Indikationen ab sofort verboten: 1.
Obstbau Kernobst: alle Indikationen Aprikose, Pfirsich/Nektarine, Zwetschge/Pflaume: alle Indikationen
2.
Weinbau alle Indikationen
3.
Gemüsebau Kohlarten (mit Ausnahme von Rosenkohl), Bodenkohlrabi, Radies, Rettich, Endivien, Karotten, Knollensellerie, Lauch, Zuckermais: alle Indikationen
4.
Feldbau Zuckerrübe: alle Indikationen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und
1
SR 916.161
8156
2010-2996
es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
17. November 2010
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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