Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Methomyl vom 17. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Verwendung von folgenden Pflanzenschutzmitteln Lannate 25 WP

W-1752

LANNATE 25 WP

W-1752-1

Methomyl 25 WP

W-2993

Methomyl LG

W-4413

wird für folgende Indikationen ab sofort verboten: 1.

Obstbau ­ Kernobst: alle Indikationen ­ Aprikose, Pfirsich/Nektarine, Zwetschge/Pflaume: alle Indikationen

2.

Weinbau ­ alle Indikationen

3.

Gemüsebau ­ Kohlarten (mit Ausnahme von Rosenkohl), Bodenkohlrabi, Radies, Rettich, Endivien, Karotten, Knollensellerie, Lauch, Zuckermais: alle Indikationen

4.

Feldbau ­ Zuckerrübe: alle Indikationen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und

1

SR 916.161

8156

2010-2996

es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

17. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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