Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 20. September 2010 im Einziehungsverfahren 62-2009-034 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Vladimir Stojanovic wegen Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken wird der von der Stadtpolizei Zürich am 21. Januar 2009 im Restaurant Olympic Zürich sichergestellte Glücksspielautomat unbekannter Marke, beschriftet mit «Internet», dessen Eigentümer unbekannt ist, eingezogen und vernichtet.

2.

Der Kasseninhalt des Glücksspielautomaten unbekannter Marke, beschriftet mit «Internet», in der Höhe von CHF 108.00 wird eingezogen.

3.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

19. Oktober 2010

2010-2563

Eidgenössische Spielbankenkommission

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