Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 9. November 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Prothioconazole 125 g/l Tebuconazole 125 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Realchemie Prothioconazole & Tebuconazol

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4796 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 005662-00/012 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Realchemie BV

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Gerste

Gerste Raps

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Blattfleckenkrankheit, Braun- oder Zwergrost der Gerste, Echter Mehltau, Netzfleckenkrankheit der Gerste Sprenkelnekrosen (PLS+RCC)

Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 30-51 (BBCH).

1, 2

Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 39-51 (BBCH) Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Herbst oder Frühjahr.

3

Phoma lingam

4

SR 916.161

7640

2010-2525

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Raps

Sclerotinia-Fäule

Roggen

Braunrost

Roggen Roggen

Blattfleckenkrankheit, Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Echter Mehltau

Triticale

Braunrost

Triticale

Gelbrost

Triticale Triticale

Blattfleckenkrankheit, Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Echter Mehltau

Weizen

Braunrost

Weizen

Gelbrost

Weizen

Echter Mehltau

Weizen

Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum)

Weizen

Blattfleckenkrankheit

Weizen

Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Ährenfusariosen

Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Ab Blühbeginn bis Vollblüte (BBCH 61-65) auf anfälligen Sorten.

2, 5 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

2, 6 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 31-51 (BBCH).

1, 2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

2, 5 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).

2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Bei Befallsbeginn, Stadium 31-61 (BBCH).

Aufwandmenge: 1 l/ha 2, 6 Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).

1, 2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

2, 5 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 37-61 (BBCH).

2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Bei Befallsbeginn, Stadium 31-61 (BBCH).

1, 2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 31-61 (BBCH).

2, 7 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).

2 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 37-51 (BBCH).

Aufwandmenge: 1 l/ha 2, 8 Anwendung: Stadium 51-61 (BBCH).

2, 9 Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: Stadium 55-69 (BBCH).

Weizen

(*)

7641

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.

2 = Maximal 1 Behandlung.

3 = (PLS+RCC=Physiological Leaf Spots und Ramularia collo-cygni) Maximal 1 Behandlung BBCH 39-51 ab Erscheinen der ersten Symptome auf den letzten drei Blättern.

4 = Auf anfälligen Sorten bei sichtbarem Blattbefall zwischen Bestockung und 7 Bestockungstrieben (BBCH 20-27) oder zwischen Beginn des Längenwachstums und Erscheinen des 1. gestreckten Internodiums (BBCH 30-31).

5 = Behandlung wenn mehr als 20 % der letzten drei Blätter Befall aufweisen. Anfällige Sorten: ab Befallsbeginn.

6 = Wenn mehr als 15­25 % der letzten 3 Blätter Befall aufweisen.

7 = Auf anfälligen Sorten, bei mehr als 20% Befall durch eine der Krankheiten auf den letzten 4 Blättern.

8 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten.

9 = Nach pflugloser Ansaat nach Weizen oder Mais.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. November 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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