Sammelfrist bis 26. Juli 2011

Eidgenössische Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 8. Januar 2010 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 8. Januar 2010 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Aebi Andreas, Nationalrat, Oberdorf, 3473 Alchenstorf 2. Baader Caspar, Nationalrat, Baumgärtliring 52, 4460 Gelterkinden 3. Blöchliger Michèle, Landrätin, Sonnenbergstrasse 53, 6052 Hergiswil 4. Borer Anita, Sonnenbergstrasse 59, 8610 Uster 5. Brunner Toni, Nationalrat, Hundsrücken, 9642 Ebnat Kappel 6. Dunant Jean Henri, Nationalrat, Luftmattstrasse 12, 4052 Basel 7. Estermann Yvette, Nationalrätin, Bergstrasse 50a, 6010 Kriens

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2010-0052

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Eidgenössische Volksinitiative

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Glarner Andreas, Grossrat, Bremgartenstrasse 21, 8966 Oberwil-Lieli Heer Alfred, Nationalrat, General-Wille-Strasse 12, 8002 Zürich Hess Erich, Stadtrat, Jupiterstrasse 31, 3015 Bern Kägi Markus, Regierungsrat, Eschenbergstrasse 9, 8172 Niederglatt Mittner Tobias, Einwohnerrat, Etzelstrasse 8, 5430 Wettingen Mörgeli Christoph, Nationalrat, Eichstrasse 51, 8712 Stäfa Müri Felix, Nationalrat, Titlisstrasse 43, 6020 Emmenbrücke Parmelin Guy, Conseiller national, Route de Mély 20, 1183 Bursins Perrin Yvan, Conseiller national, Les Bolles-du-Temple 37, 2117 La Côte-aux-Fées Planzer Gusti, Landrat, Hirzenboden, 6463 Bürglen Preisig Daniel, Kantonsrat, Vorstadt 33, 8200 Schaffhausen Reimann Lukas, Nationalrat, Ulrich-Rösch-Strasse 13, 9500 Wil Rime Jean-François, Conseiller national, Rue du Stade 71, 1630 Bulle Ruppen Franz, Grossrat, Binenweg 2, 3904 Naters Rutz Gregor A., Obere Bühlstrasse 19, 8700 Küsnacht Schleiss Stephan, Hammerstrasse 5, 6312 Steinhausen Schwander Pirmin, Nationalrat, Mosenbachstr. 1, 8853 Lachen Soldati Roberta, Via Mezzana 67, 6616 Losone von Rotz Christoph, Nationalrat, Feldheim 2, 6060 Sarnen Walter Hansjörg, Nationalrat, Greuthof, 9545 Wängi

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee für die Volkswahl des Bundesrates, Postfach 23, 8416 Flaach, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. Januar 2010.

12. Januar 2010

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative «Volkswahl des Bundesrates» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 136 Abs. 2 Sie können an den Bundesratswahlen, den Nationalratswahlen und den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

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Art. 168 Abs. 1 Die Bundesversammlung wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

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Art. 175 Abs. 2­7 Die Mitglieder des Bundesrates werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern gewählt, die als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind.

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Die Gesamterneuerung des Bundesrates findet alle vier Jahre gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates statt. Bei einer Vakanz findet eine Ersatzwahl statt.

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4 Die gesamte Schweiz bildet einen Wahlkreis. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bundesrates geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Haben nicht genügend Kandidierende im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.

Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen.

Mindestens zwei Mitglieder des Bundesrates müssen aus den Wahlberechtigten bestimmt werden, die in den Kantonen Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf oder Jura, den französischsprachigen Gebieten der Kantone Bern, Freiburg oder Wallis oder den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden wohnhaft sind.

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Ist nach einer Bundesratswahl die Anforderung nach Absatz 5 nicht erfüllt, so sind diejenigen in den in Absatz 5 bezeichneten Kantonen und Gebieten wohnhaften Kandidierenden gewählt, die das höchste geometrische Mittel aus den Stimmenzahlen der gesamten Schweiz einerseits und den Stimmenzahlen der genannten Kantone und Gebiete andererseits erreicht haben. Als überzählig scheiden jene Gewählten

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aus, welche ausserhalb der genannten Kantone und Gebiete wohnhaft sind und die tiefsten Stimmenzahlen erreicht haben.

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Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 176 Abs. 2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden vom Bundesrat aus dem Kreis seiner Mitglieder auf die Dauer eines Jahres gewählt.

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