Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Entwurf

(BWIS) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20071 und in die Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 20102, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «gewalttätig extremistisch» durch «gewalttätig-extremistisch» ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Änderungen werden vorgenommen.

Art. 3 Abs. 2 Informationen nach Absatz 1 werden personenbezogen erschlossen, bis feststeht, ob die beobachtete Tätigkeit der Vorbereitung oder Durchführung einer terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Tätigkeit dient. Ist dieser Nachweis nach spätestens einem Jahr nicht erbracht oder können entsprechende Tätigkeiten bereits früher ausgeschlossen werden, sind nach Wegfall des Verdachts umgehend alle Personenbezüge der nach Absatz 1 erhobenen Daten sowie alle Bild- und Tonaufnahmen zu löschen.

2

Art. 5a (neu)

Einsatz von Dienstwaffen

Der Bundesrat bestimmt, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB ihren Dienst bewaffnet versehen, und regelt deren Ausbildung. Er berücksichtigt dabei insbesondere die individuelle Gefährdungslage im Rahmen der dienstlichen Aufgabe.

1

1 2 3

BBl 2007 5037 BBl 2010 7841 SR 120

2010-0434

7895

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

2 Die Waffe darf in einer den Umständen angemessenen Weise nur eingesetzt werden bei:

3

a.

Notwehr;

b.

Notstand.

Einer verletzten Person ist der nötige Beistand zu leisten.

Art. 9 (neu)

Verbot von Tätigkeiten

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD kann nach Anhörung des NDB einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbots werden möglichst genau umschrieben.

1

Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so kann es um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden. Das EJPD prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so hebt die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD das Verbot auf.

2

Gegen das Verbot von Tätigkeiten steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

3

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

4

Art. 10a (neu)

Lagedarstellung

Zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit (Lagedarstellung) betreibt der NDB ein elektronisches System, in dem er Daten über Ereignisse und Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit bearbeitet. Er kann im System Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten aufnehmen, soweit dies zur Lagedarstellung unerlässlich ist.

1

Das System dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Führung und zur Informationsverbreitung mit Blick auf die Durchführung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen und zu deren Führung, namentlich bei Ereignissen mit befürchteten Gewalttätigkeiten.

2

Die Bearbeitung der Daten erfolgt durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des NDB und durch die zuständigen Behörden der Kantone, soweit dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Der NDB prüft die Richtigkeit und Erheblichkeit der verwendeten Daten und berichtigt oder löscht unrichtige oder unerhebliche Daten.

3

Das System steht im Rahmen von Artikel 17 und zum Zwecke nach Absatz 2 schweizerischen Sicherheits- und Polizeibehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Bei besonderen Ereignissen kann der NDB im Rahmen von Artikel 17

4

7896

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Absätze 2­5 und zum Zwecke nach Absatz 2 ausnahmsweise auch privaten Stellen sowie ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden zeitlich begrenzt Zugang gewähren. Der Zugang ist beschränkt auf diejenigen Daten des Systems, die diese Stellen und Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung des besonderen Ereignisses benötigen.

Der Bundesrat regelt die Zugriffsrechte im Einzelnen und die Grundsätze für die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

5

Art. 11 Abs. 2, 3, 4­7 (neu) Das VBS hält in einer vertraulichen Liste die Vorgänge fest, die dem NDB zu melden sind, jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen.

2

Das VBS hält in einer vertraulichen Beobachtungsliste die Organisationen und Gruppierungen fest, bei denen der konkrete Verdacht besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Der Verdacht ist auch gegeben, wenn und solange eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste geführt wird, die von einer internationalen Organisation für kollektive Sicherheit wie der Organisation der Vereinten Nationen oder von einer supranationalen Gemeinschaft wie der Europäischen Union erstellt wurde.

3

Dem NDB sind sämtliche Wahrnehmungen zu melden, die Tätigkeiten von Organisationen und Gruppierungen nach Absatz 3 oder deren Exponentinnen und Exponenten betreffen.

4

Organisationen und Gruppierungen werden aus der Beobachtungsliste gestrichen, wenn sie auf keiner internationalen Liste nach Absatz 3 mehr geführt werden und wenn kein konkreter Verdacht mehr besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden.

5

6

Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung: a.

die internationalen Organisationen oder supranationalen Gemeinschaften, deren Listen für die Aufnahme in die Beobachtungsliste nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind; und

b.

nach welchen Kriterien der Inhalt der Beobachtungsliste regelmässig überprüft wird.

Das VBS unterbreitet die Listen nach den Absätzen 2 und 3 jährlich dem Bundesrat zur Genehmigung und anschliessend der Geschäftsprüfungsdelegation zur Kenntnisnahme.

7

Art. 13 Abs. 1bis (neu), 3 und 4 Der Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erteilt dem NDB, gestützt auf Artikel 14 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Auskünfte über die Inhaberinnen und Inhaber von Fernmeldeanschlüssen, die Adressierungselemente und die Art der Anschlüsse.

1bis

4

SR 780.1

7897

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, von gewalttätigem Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichem Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind.

3

4

Aufgehoben

Art. 13a (neu)

Besondere Auskunftspflicht der Behörden

Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB im Einzelfall die Auskünfte zu erteilen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit notwendig sind, sofern diese:

1

a.

ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib, Leben, Freiheit oder Bestand und Funktionieren des Staates zu verletzen droht; und

b.

ausgeht von: 1. terroristischen Tätigkeiten: Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen; 2. einem verbotenen politischen oder militärischen Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272, 274 und 301 des Strafgesetzbuches5; 3. der Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter.

Auch die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegenden Steuerbehörden sind im Sinne von Absatz 1 auskunftspflichtig. Der NDB legt der zuständigen Steuerbehörde jedoch summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der Person, deren Steuergeheimnis aufgehoben werden soll, der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen. Er bezeichnet in der schriftlichen Anfrage namentlich die betroffene natürliche oder juristische Person, die benötigte Auskunft und den für die Auskunft massgeblichen Zeitraum. Die angefragte Behörde ist verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren.

2

Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die Organisationen, die zu Auskünften verpflichtet sind. Darunter fallen namentlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren erlassen oder soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen; ausgenommen sind Kantone.

3

5 6

SR 311.0 SR 172.021

7898

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Werden dem NDB durch Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 strafbare Handlungen bekannt und betreffen sie die Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder werden dem NDB durch die Auskünfte strafbare Handlungen von Drittpersonen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Abklärung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077).

4

Behörden und Amtsstellen, die nicht in Artikel 13 Absatz 1 genannt werden, sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit nach Absatz 1 feststellen.

5

Art. 13b (neu)

Streitigkeiten über die Auskunftspflicht

Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem NDB und einer Einheit der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid ist endgültig.

1

Bei Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln 13 und 13a zwischen dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation, die öffentliche Aufgaben erfüllt, richtet sich das Verfahren nach Artikel 36a VGG.

2

Art. 13c (neu)

Auskunftspflicht gewerblicher Transporteure

Der NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB können im Einzelfall von natürlichen oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen oder Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit nach Artikel 13a Absatz 1 notwendig sind.

1

Gegen Verfügungen des NDB, die das Erteilen von Auskünften nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Der Beschwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

2

Werden dem NDB durch Auskünfte nach Absatz 1 strafbare Handlungen bekannt und betreffen sie die Person, über die Auskunft eingeholt wurde, oder werden dem NDB durch die Auskünfte strafbare Handlungen von Drittpersonen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zur Verfügung gestellt werden (Art. 141 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078).

3

7 8

SR 312.0; AS 2010 1881 SR 312.0; AS 2010 1881

7899

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 13d (neu)

Berufsgeheimnis

Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben gewahrt.

Art. 13e (neu)

Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial

Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

1

Sie übermitteln das Material dem NDB. Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

2

Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.

3

Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.

4

Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:

5

a.

die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;

b.

eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.

Art. 14a (neu)

Informantinnen und Informanten

Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem NDB regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen.

1

Der NDB kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe in Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten.

2

Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen noch als Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3

Art. 14b (neu)

Schutz von Informantinnen und Informanten

Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert der NDB Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen. Er kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung

1

9 10

SR 172.021 SR 831.10

7900

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen.

Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahestehenden Personen getroffen werden.

2

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS kann den NDB ermächtigen, Informantinnen und Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität auszustatten, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben der Betroffenen unerlässlich ist. Der NDB legt im Einvernehmen mit diesen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest.

3

Die Massnahmen nach den Absätzen 1­3 sind zeitlich begrenzt. Ausnahmsweise kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS von einer zeitlichen Begrenzung absehen oder eine zeitlich begrenzte Massnahme in eine unbegrenzte umwandeln, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und damit gerechnet werden muss, dass sie fortbestehen. Bei zeitlich unbegrenzten Massnahmen prüft das Departement regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so hebt es die Massnahmen innert angemessener Frist auf.

4

Art. 14c (neu)

Tarnidentitäten

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS kann den NDB auf Antrag hin ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten:

1

2

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB;

b.

die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane der Kantone;

c.

Informantinnen und Informanten des NDB im Rahmen einer bestimmten Operation.

Die Ermächtigung ist befristet auf: a.

höchstens fünf Jahre: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens drei Jahre verlängert werden;

b.

höchstens zwölf Monate: für Informantinnen und Informanten des NDB; die Frist kann bei Bedarf jeweils um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Die Benützung der Tarnidentität ist nur gestattet, wenn die damit vorzunehmende Informationsbeschaffung:

3

a.

sich auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz bezieht; und

7901

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

b.

einen der folgenden Bereiche betrifft: 1. terroristische Tätigkeiten; 2. einen verbotenen politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Nachrichtendienst im Sinne der Artikel 272­274 und 301 des Strafgesetzbuches11; 3. die Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter; 4. gewalttätigen Extremismus: Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und die zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern; und

c.

geeignet und erforderlich ist, weil: 1. die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist oder ohne den Einsatz der Tarnidentität aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde; oder 2. die Schwere und Art der Gefährdung der nach Absatz 1 mit der Informationsbeschaffung befassten Personen es rechtfertigen, weil ihnen die Verletzung eines bedeutsamen Rechtguts wie Leib, Leben oder körperliche Unversehrtheit droht; und

d.

in keinem Missverhältnis zum beabsichtigten Informationsgewinn steht.

Die Direktorin oder der Direktor des NDB prüft, ob die Voraussetzungen für den Einsatz einer Tarinidentität erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt er der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher Antrag nach Absatz 1. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann den Antrag:

4

a.

gutheissen;

b.

gutheissen und mit zusätzlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen;

c.

abweisen; oder

d.

zur Ergänzung an den NDB zurückweisen.

Das Verfahren für eine Verlängerung nach Absatz 2 richtet sich nach den Absätzen 3 und 4.

5

Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von Tarnidentitäten können Ausweisschriften, Urkunden und weitere Unterlagen entsprechend dem Bedarf des NDB hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.

6

7

Der NDB trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor Enttarnung.

11

SR 311.0

7902

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 15 Abs. 6 Aufgehoben Art. 17 Abs. 1, 1bis (neu), 1ter (neu), Abs. 3 Bst. e (neu) und 5 Der Bundesrat regelt durch Verordnung, an welche Empfänger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, der NDB im Einzelfall Personendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist.

1

1bis Die Erkenntnisse werden anderen Behörden ohne Verzug zur Verfügung gestellt, wenn sie zur Strafverfolgung oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und zur Verfolgung der Straftat eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hätte angeordnet werden können (Art. 269 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712).

In allen übrigen Fällen kann eine Weitergabe aufgeschoben werden, wenn und soweit überwiegende öffentliche Interessen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder zum Schutze privater Interessen dem Interesse an der Strafverfolgung vorgehen.

1ter

Der NDB kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn:

3

e.

der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann.

Werden die Personendaten in einem Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe. Vorbehalten bleibt der nachrichtendienstliche Quellenschutz, der in jedem Fall zu wahren ist.

5

Art. 18

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz (DSG).

1

Im Anschluss an ein Auskunftsgesuch überprüft der NDB unabhängig von den festgelegten Laufzeiten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Er löscht alle nicht mehr benötigten Daten im Informationssystem.

2

Die Kantone überweisen Auskunftsgesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den NDB.

3

12 13

SR 312.0; AS 2010 1881 SR 235.1

7903

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Art. 19 Abs. 3 Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird; im Falle von Ernennungen durch den Bundesrat, bevor die Person für die Ernennung oder die Übertragung der Funktion vorgeschlagen wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen; vorbehalten bleibt Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 199514. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.

3

Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d 2

Die Daten können erhoben werden: c.

im Auftrag der Prüfbehörden (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person;

d.

durch Einholen von Auskünften bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie die sich darauf beziehenden Gerichts- und Untersuchungsakten.

Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 Der Bundesrat bezeichnet die Prüfbehörden, welche die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem NDB durchführen. Die Prüfbehörden sind weisungsungebunden.

1

Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 DSG15.

2

Die Prüfbehörde unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der entscheidenden Instanz, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Die entscheidende Instanz ist an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.

3

Art. 27 Abs. 1bis (neu), 1ter (neu) 1bis Das VBS orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf:

a.

14 15

über die Anzahl der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder für die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB neu ausgestellten und bereits verwendeten Tarnidentitäten;

SR 510.10 SR 235.1

7904

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

b.

über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die die Informantinnen und Informanten des NDB verwendet haben.

1ter Das EJPD orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 9.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7905

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200816 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes Art. 7 Abs. 2 (neu) Entschädigungen und Prämien von Informantinnen und Informanten im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung nach Artikel 1 Buchstabe a richten sich nach Artikel 14a Absätze 2 und 3 BWIS17.

2

2. Strafgesetzbuch18 Art. 317bis Nicht strafbare Handlungen

Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

1

Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS nach Artikel 14c BWIS Urkunden für Tarnidentitäten herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

2

16 17 18 19

SR 121 SR 120 SR 311.0 SR 120

7906

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

3. Bundesgesetz vom 20. Juni 199720 über Waffen, Waffenzubehör und Munition Art. 2 Abs. 1 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen, den Nachrichtendienst des Bundes sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.

4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200021 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 14 Abs. 2bis (neu) 2bis Der Dienst erteilt dem Nachrichtendienst des Bundes die zum Vollzug des BWIS22 notwendigen Auskünfte nach Absatz 1.

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. e und f (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG24 bekannt geben:

1

20 21 22 23 24 25

e.

dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199725 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind;

f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,

SR 514.54 SR 780.1 SR 120 SR 831.10 SR 830.1 SR 120

7907

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

4.

5.

6.

Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188926 über Schuldbetreibung und Konkurs, Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 195927 über die Invalidenversicherung Art. 66a Abs. 1 Bst. c (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG28 bekannt geben:

1

c.

dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199729 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit erfüllt sind.

7. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 1 Bst. f (neu) sowie Abs. 2 Bst. g (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

1

f.

den NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199731 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

g.

26 27 28 29 30 31

den NDB oder die Sicherheitsorgane der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

SR 281.1 SR 831.20 SR 830.1 SR 120 SR 831.40 SR 120

7908

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

8. Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung Art. 84a Abs. 1 Bst. h und i (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG33 bekannt geben:

1

h.

dem NDB oder die Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199734 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind;

i.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188935 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

9. Bundesgesetz vom 20. März 198136 über die Unfallversicherung Art. 97 Abs. 1 Bst. i und j (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG37 bekannt geben:

1

i.

32 33 34 35 36 37 38

dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199738 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind; SR 832.10 SR 830.1 SR 120 SR 281.1 SR 832.20 SR 830.1 SR 120

7909

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

j.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188939 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

10. Bundesgesetz vom 19. Juni 199240 über die Militärversicherung Art. 95a Abs. 1 Bst. i und j (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG41 bekannt geben:

1

39 40 41 42 43 44

i.

dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199742 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

j.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197943, 5. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 188944 über Schuldbetreibung und Konkurs.

SR 281.1 SR 833.1 SR 830.1 SR 120 SR 322.1 SR 281.1

7910

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

6.

7.

Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198245 Art. 97a Abs. 1 Bst. f und g (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG46 bekannt geben:

1

45 46 47 48

f.

dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 21. März 199747 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) erfüllt sind.

g.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des SchKG48.

5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind, 6. dem NDB oder den Sicherheitsorganen der Kantone zuhanden des NDB, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13a BWIS erfüllt sind.

SR 837.0 SR 830.1 SR 120 SR 281.1

7911

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG

7912