Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 20. September 2010 im Einziehungsverfahren 62-2009-037 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen Ali Deveciler wegen Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken werden die am 27. Februar 2009 von der Stadtpolizei Zürich in der Mahsen Bar Zürich sichergestellten Glücksspielautomaten «Europlayer» eingezogen und vernichtet.

2.

Der Kasseninhalt der beiden Glücksspielautomaten «Europlayer» in der Höhe von CHF 152.00 wird eingezogen.

3.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Ersatzforderung und Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

19. Oktober 2010

6912

Eidgenössische Spielbankenkommission

2010-2562