Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 2. Oktober 1996 in Washington

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 2. Oktober 1996 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder ein individueller Vorsorgesparplan ist, der im anderen Vertragsstaat errichtet worden und im Besitz einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person ist, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan eines Vertragsstaats grundsätzlich einer im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung oder einem individuellen Vorsorgesparplan entspricht.

Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan die die Dividenden zahlende Gesellschaft beherrscht.» Art. 2 Artikel 25 Absatz 6 wird aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt: «6. Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren ent-

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schieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern: a)

in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde;

b)

die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und

c)

alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben.

Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.

7. Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden: a)

Der Ausdruck bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird;

b)

Der Ausdruck eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben;

c)

Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt i) entweder zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht im vornherein auf ein anderes Datum geeinigt haben, ii) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben, je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.

d)

Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schiedsspruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden;

e)

Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Artikel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet; und

f)

Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte anzusehen, denen Informationen gemäss Artikel 26 zugänglich gemacht werden dürfen.»

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Art. 3 Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.

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5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.» Art. 4 Ziffer 10 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende neue Ziffer 10 ersetzt: «10. Zu Art. 26 (Informationsaustausch) a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

b)

Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

c)

Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 26 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich

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Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken) erteilen.

d)

Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Auskünfte zu liefern.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen unter Artikel 26 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. 5 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation nach den in jedem Vertragsstaat geltenden Verfahrensvorschriften; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

in Bezug auf die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden i) für die in Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens beschriebenen Informationen auf Informationen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mit der Unterzeichnung des Protokolls beginnt, und ii) in allen anderen Fällen auf Auskünfte zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;

c)

in Bezug auf Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens i) auf bei der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls hängige Verfahren, und ii) auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.

Der Anfangszeitpunkt für die in Unterabsatz i) beschriebenen Fälle ist das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls.

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Geschehen zu Washington, am 23. September 2009, im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Urs Ziswiler

Timothy F. Geithner

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Übersetzung1

Notenwechsel

Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt den Empfang der Note der Schweizerischen Botschaft vom 23. September 2009, die wie folgt lautet: «Die Schweizerische Botschaft hat die Ehre, sich auf das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete Protokoll (das ) zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996, und auf das Protokoll, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996 (das ) zu beziehen, und schlägt dem Aussenministerium der Vereinigten Staaten namens des Schweizerischen Bundesrats Folgendes vor: 1. Fälle, in denen die zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, zur Durchführung des Abkommens im Sinne von Artikel 25 des Abkommens eine Einigung zu erzielen, werden in einem verbindlichen Schiedsverfahren entschieden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass sich der betreffende Einzelfall nicht für einen Schiedsentschluss eignet. Im Falle der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäss Artikel 25 Absatz 6 (das Verfahren), sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

1

a)

Das Verfahren ist in der in Artikel 25 Absätze 6 und 7 vorgeschriebenen Art und nach Massgabe der in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen sowie nach den nachstehenden Regeln und Verfahrensbestimmungen, die nach Buchstabe q unter den zuständigen Behörden ergänzt werden können, zu führen.

b)

Der im Verfahren durch ein Schiedsgericht gefällte Entscheid ist auf die Festlegung der Höhe des Einkommens, des Aufwands und der in den beiden Vertragsstaaten geschuldeten Steuern zu begrenzen.

c)

Ungeachtet der Verfahrenseinleitung können die zuständigen Behörden die Lösung des Falles durch eine Verständigungsvereinbarung erzielen und das Verfahren beenden. Dementsprechend kann eine betroffene Person ihr Gesuch um Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei den zuständigen Behörden jederzeit zurückziehen und damit das Verfahren beenden.

d)

Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem

Übersetzung des englischen Originaltextes.

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der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben.

e)

Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein.

f)

Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind.

g)

Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form

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zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen.

h)

Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu.

i)

Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten.

Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch.

j)

Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu.

k)

Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar.

Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht.

Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden.

l)

Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat.

m) Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden.

n)

Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder 255

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des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden.

o)

Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht.

p)

Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde.

q)

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 5 von Artikel 26 des Abkommens nicht ausschliesst, dass sich ein Vertragsstaat auf Absatz 3 von Artikels 26 beruft, um die Erteilung von Informationen, die sich im Besitz von Banken, Finanzinstitutionen oder Personen, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder handeln, befinden, oder von Informationen über die Eigentumsverhältnisse abzulehnen.

Allerdings muss sich eine solche Ablehnung auf Gründe stützen, die mit der Eigen256

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schaft der Person als Bank, Finanzinstitut, Vertreter, Treuhänder oder Auftraggeber oder mit der Tatsache, dass sich die Informationen auf die Eigentumsverhältnisse bezieht, nichts zu tun haben. Ein Rechtsvertreter, der für einen Klienten tätig wird, mag z.B. in Vertretereigenschaft handeln, aber für Informationen, die als vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten geschützt sind, kommt Absatz 3 des Artikels 26 weiterhin als Grundlage für die Ablehnung der Informationserteilung in Betracht.

Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika finden, schlägt die Schweizerische Botschaft vor, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet wird, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt werden soll und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Das Aussenministerium bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den in der Note der Schweizerischen Botschaft enthaltenen Vorschlägen zustimmt, und erklärt ihr Einverständnis, dass diese Note und die Note des Schweizerischen Bundesrats eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.

Aussenministerium, Washington, 23. September 2009

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