Entlassung aus dem Bürgerrecht (Art. 45 Abs. 4 BüG) Auf Gesuch von Michael Anthony Hurni, geb. 30. April 1967, Sohn des Hurni Max und der Hurni Bertha, verheiratet, z.Z. unbekannten Aufenthalts, hat die zuständigen Behörde des Kantons Luzern Folgendes entschieden: Michael Anthony Hurni, geb. 30. April 1967, wird aus dem luzernischen Kantonsbürgerrecht und damit aus dem Bürgerrecht der Stadt Luzern und dem Schweizer Bürgerrecht entlassen.

Kristian James Hurni, geb. 11. Juli 2000, minderjähriger Sohn des Gesuchstellers, wird aus dem luzernischen Kantonsbürgerrecht und damit aus dem Bürgerrecht der Stadt Luzern und dem Schweizer Bürgerrecht entlassen.

Der Gesuchsteller trägt die amtlichen Kosten von 200 Franken.

9. November 2010

2010-2745

Bundesamt für Migration

7561