Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 20102, beschliesst: Art. 1 1 Das Protokoll vom 3. September 20093 zur Änderung des Abkommens vom 30. Januar 19744 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der im Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann er die Umsetzung der Amtshilfe durch Verordnung regeln.

Art. 3 Der Bundesrat gibt der Regierung der Republik Österreich die Erklärung ab, dass die Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt.

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Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Republik Österreich hin.

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SR 101 BBl 2010 1303 SR ...; BBl 2010 1315 SR 0.672.916.31

2009-2330

4351

Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 18. Juni 2010

Nationalrat, 18. Juni 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20105 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

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BBl 2010 4351

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