Überprüfung der Einsatzgruppe «Tigris» Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 26. November 2009 Stellungnahme des Bundesrates vom 24. März 2010

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 26. November 2009 betreffend die Umsetzung der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates nehmen wir nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. März 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die GPK-S hat aufgrund der im März 2009 in der Öffentlichkeit aufgeworfenen kritischen Fragen die Einsatzgruppe «Tigris» überprüft und am 26. November 2009 ihren Bericht vorgelegt.

Die GPK-S hat den Bundesrat gebeten, bis Ende März 2010 zum erwähnten Bericht und zu den zwei Empfehlungen Stellung zu nehmen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat vom Bericht und den Empfehlungen der GPK-S Kenntnis genommen. Er stellt fest, dass die GPK-S in ihrem Bericht zum Schluss kommt, dass die Einsatzgruppe «Tigris» eine kleine Einheit von 14 Personen ist, die in einem eng definierten Bereich im Rahmen der gerichtspolizeilichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) im Bundesamt für Polizei tätig ist und keine Interventionsgruppe analog zu den kantonalen Elite-Eingreiftruppen ist. Ausserdem hält die GPK-S fest, dass die Existenz der Einsatzgruppe «Tigris» sowohl den verantwortlichen Mitgliedern des Bundesrates und den Kantonen bekannt war und ihre Tätigkeit auf gesetzlichen Grundlagen basiert, die allerdings in verschiedenen Erlassen verstreut sind.

Zu Empfehlung 1 Die GPK-S empfiehlt dem EJPD, die Informationspolitik im Bereich der Strafverfolgungsbehörden einer Prüfung zu unterziehen und zur Chefsache zu machen.

Zu der Empfehlung 1 nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Der Bundesrat teilt die Auffassung der GPK-S, wonach tendenziöse Darstellungen in den Medien mit einer präzisen Informationspolitik umgehend zu berichtigen sind, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigt wird. Dabei hat sich die Informationspolitik des Bundesrates bzw. des zuständigen Departements in Bezug auf die Bundesanwaltschaft indes auf Vorgänge innerhalb der administrativen Aufsicht zu beschränken.

Im Sinne der Empfehlung hat die Vorsteherin des EJPD nach Vorliegen des Inspektionsberichts RIBA vom 20. Mai 2009 denn auch Massnahmen zur Optimierung der Informationspolitik getroffen. Diese zielen insbesondere darauf ab, die politischen Gremien, namentlich die Aufsichtskommissionen und die zuständigen Legislativkommissionen der beiden Räte sowie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), regelmässig über wichtige Entwicklungen im Polizeibereich des Bundes zu informieren.

Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 1 demzufolge einverstanden.

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Im Weiteren empfiehlt die GPK-S dem Bundesrat in einer zweiten Empfehlung, die Schaffung eines Polizeigesetzes des Bundes prioritär zu verfolgen. Darin sollen einerseits die rechtlichen Grundlagen zusammengeführt und andererseits offene Fragen geklärt werden.

Zu Empfehlung 2 Die GPK-S empfiehlt dem Bundesrat, den Entwurf eines Polizeigesetzes des Bundes prioritär an die Hand zu nehmen. Darin soll insbesondere die Frage geklärt werden, wie weit die Kompetenzen der Bundeskriminalpolizei im Rahmen der gerichtspolizeilichen Verfahren des Bundes gehen sollen.

Zu der Empfehlung 2 nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Der Bundesrat ist dieser Empfehlung bereits nachgekommen, indem er am 27. November 2009 im Rahmen des Projekts zur Erneuerung des Polizeirechts des Bundes die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (PolAG) eröffnet hat. Der Vernehmlassungsentwurf sieht unter anderem die Regelung der kriminalpolizeilichen Aufgaben des Bundes vor, namentlich die Aufgaben der kriminalpolizeilichen Zentralstellen gegen das organisierte und international tätige Verbrechen. Er regelt zudem die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel zur Informationsbeschaffung wie die Observation oder den Einsatz von Privatpersonen. Schliesslich hält der Vernehmlassungsentwurf ausdrücklich fest, dass das Bundesamt für Polizei (bzw. dessen Hauptabteilung BKP) die Aufgaben als Gerichtspolizei im Sinne der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; BBl 2007 6977) nach den Vorschriften und unter Weisung und Aufsicht der Bundesanwaltschaft wahrnimmt sowie im Rahmen von internationalen Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden kann. Diesfalls steht die BKP unter Weisung und Aufsicht der Bundesanwaltschaft oder des Bundesamtes für Justiz.

In den Erläuterungen zu den Begriffsdefinitionen nach Artikel 2 des Vernehmlassungsentwurfs wird auch die Frage beantwortet, ob und inwieweit das Bundesamt für Polizei bzw. seine Einsatzgruppe «Tigris» sicherheitspolizeiliche Funktionen im Rahmen von gerichtspolizeilichen Aufgaben wie namentlich Zielfahndungen und Festnahmen wahrnehmen darf: Soweit im Rahmen von Straf- oder Rechtshilfeverfahren des Bundes die Tatverdächtigen als gefährlich eingeschätzt werden, nimmt «Tigris» eine sicherheitspolizeiliche Funktion wahr, um die eigenen
Ermittlerinnen und Ermittler oder Dritte vor möglichen Gewalteinwirkungen zu schützen. Die jeweiligen sicherheitspolizeilichen Erfordernisse wohnen den erwähnten kriminalpolizeilichen Aufträgen inne und müssen von der verantwortlichen Einsatzleitung des Bundesamts für Polizei zur gehörigen Auftragserledigung situativ beurteilt und berücksichtigt werden.

Die Vernehmlassung zum PolAG dauert bis zum 15. März 2010. Der Bundesrat geht davon aus, Botschaft und Gesetzesentwurf spätestens 2011 zuhanden des Parlaments verabschieden zu können.

Der Bundesrat ist mit der Empfehlung 2 somit vollumfänglich einverstanden.

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