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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der AUgemeinverbindlicherklärung des GesamtarbeitsVertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie (Vom 21. November 1951)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : ·Art. l Der am 29. Juli 1950 *) abgeänderte und bis zum 30. Juni 1951 verlängerteBundesratsbeschluss vom 2. Februar 1950 **) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Reiseartikel- und Lederwarenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2

,

;

Ziffer 6, Absätze l, 2 und 8, sowie Ziffer 9 des in der Beilage zürn vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Eeiseartikel- und Lederwarenindustrie werden aufgehoben: und durch folgende Bestimmungen ersetzt: : Ziff. 6, Abs. 1: Als System der Entlöhnung sind sowohl der Zeitlohn, als auch der Akkordlohn zulässig. In beiden Fällen ist die Festsetzung des Lohnes der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen; sowohl Zeitlohn als Akkordlohn sind auf den Mindestansätzen der entsprechenden Kategorie, in welche der Arbeitnehmer eingereiht werden muss, aufzubauen.

Ziff. 6, Abs. 2: Wird Akkordlohn vereinbart, so ist neben den Akkordansätzen auch der feste Stundenlohn des Arbeitnehmers zu bestimmen.

Dem im Akkord arbeitenden Arbeitnehmer muss die Erreichung des festen,.

*) BEI 1950, II, 479.

**) BEI 1950, I, 382.

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Stundenlohnes inklusive Teuerungszulage bei normaler Arbeitszeit für 2 Monate garantiert werden.

Ziff. 6, Abs. 8: Für die Entlohnung der verschiedenen Arbeiterkategorien gelten die nachfolgenden Minimalansätze: Minimal- Grundlohn inklusive Teuerungszulage pro Stunde Fr.

Kategorie 1: Berufsarbeiter: 1. Beschàftigungshalbjahr 2. Beschäftigungshalbjahr 2. Beschäftigungsjahr 8. Beschäftigungsjahr Kategorie 2: Angelernte männliche Facharbeiter: 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung

1.80 1.95 2.20

Kategorie 8: Angelernte Stepperinnen, Schärferinnen, Zuschneiderinnen : 1. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungshalbjahr nach der Anlernung 2. Beschäftigungsjahr nach der Anlernung

1.60 1.65 1.75

Kategorie 4: Mannliche Hilfsarbeiter über 18 Jahre: . . .

1.80

Kategorie 5: Männliche Hilfsarbeiter unter 18 Jahren: nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr Kategorie 6: Weibliche Hilfsarbeiterinnen über 18 Jahre: 1. Beschäftigungsjahr 2. Beschäftigungsjahr Kategorie 7: Weibliche Hilfsarbeiterinnen unter 18 Jahren: nach zurückgelegtem 15. Altersjahr nach zurückgelegtem 16. Altersjahr nach zurückgelegtem 17. Altersjahr

1.90 2.20 2.35 2.60

1.25 1.30 1.40 1.30 1.40 1.05 1.10 1.20

Ziff. 9: 1 Für maximal 6 gesetzliche Feiertage pro Jahr, welche auf einen Werktag fallen und die vom Betriebsinhaber unter Anhörung der Arbeiterschaft bestimmt werden, wird, sofern dadurch ein Lohnausfall entsteht, je Feiertag und Arbeitnehmer der Stundenlohnansatz inklusive Teuerungszulage für 8 Stunden vergütet.

2 Lehrlinge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

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Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 1953.

Bern, den 21. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger 440

Der Vizekanzler: Ch. Oser

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29.11.1951

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