Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20102, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 19983 Ingress gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung4, Art. 37 Abs. 4 (neu) Das Bundesamt entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.

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Art. 41a (neu) Koordination mit dem Auslieferungsverfahren Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19815 vor, so zieht das Bundesamt für den Entscheid über das Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

Art. 108a (neu )

Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19816 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

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SR 101 BBl 2010 1467 SR 142.31 SR 101 SR 351.1 SR 351.1

2010-0150

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Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens. BG

Art. 109 Abs 5 (neu) 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: d.

Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,

Art. 93 Abs. 2 erster Satz Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. ...

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Art. 107 Abs. 3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Es ist nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.

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3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung9, Art. 55a (neu) Koordination mit dem Asylverfahren Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810 gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.

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SR 173.110 SR 351.1 SR 101 SR 142.31

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Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens. BG

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