Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Nikola Pavlovic, Svetosavska 4, RS-23261 Lukicevo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt die Originalbeschwerde oder eine Kopie derselben mit Originalunterschrift versehen nachzureichen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

26. Januar 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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2010-0064