Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Akije Sadiku-Ukzmaili, Mentor Sadiku und Ramiz Sadiku, alle F. Raçak, 72000 Shtime, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah.

Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2010 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird betreffend den Anspruch auf Verzugszinsen im Sinn der Erwägung 7.3 gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Verzugszinsen zu berechnen und auszuzahlen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Den Beschwerdeführenden 1­3 wird eine Parteientschädigung von 250 Franken zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

13. April 2010

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2010-0786

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