Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums am 24. März 2010 eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die Nikon AG, Egg, (nachfolgend «Nikon») eröffnet.

Nikon ist Anbieterin von Fotoapparaten, Objektiven und anderen optischen bzw.

elektronischen Präzisionsgeräten (insbesondere Ferngläser, Messgeräte und Hochleistungsmikroskope) und erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen. Die Untersuchung wurde basierend auf einer Anzeige eröffnet, welche Anhaltspunkte ergab, dass Nikon Parallelimporte von Nikon-Produkten in die Schweiz behindert oder verhindert hat.

In der Untersuchung wird nun geprüft, ob Parallelimporte von Nikon-Produkten tatsächlich behindert oder verhindert wurden und das Verhalten von Nikon als unzulässig im Sinne von Artikel 5 KG zu qualifizieren ist.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

13. April 2010

2010-0787

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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