Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

(Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 12. November 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Dezember 20102, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19883 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2bis (neu) Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.

2bis

Art. 4 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 6 Abs. 3bis (neu) 3bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2010 8759 BBl 2010 8765 SR 171.211

2010-3024

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Parlamentsressourcengesetz. V der BVers

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