Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 26. Oktober 2010

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Mancozeb 46.5 % Cymoxanil 4 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Dauphin O 465 WDG

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3927 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2040330 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Societe financiere de Pontarlier

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau: Kopfsalat, Lattich Schalotten, Zwiebeln Tomaten

Feldbau: Kartoffeln

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Falscher Mehltau des Salats Falscher Mehltau der Zwiebel

Aufwandmenge: 2.5­3 kg/ha Aufwandmenge: 3­3.5 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.3­0.35 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Aufwandmenge: 3 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

2, 3, 4

Alternaria spp., Krautund Fruchtfäule, SeptoriaBlattfleckenkrankheit der Tomate/Aubergine Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Krautund Knollenfäule

SR 916.161

2010-2460

7017

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur zur Anzucht von Jungpflanzen. Anwendung bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort, letzte Behandlung nur mit niedriger Aufwandmenge.

2 = Behandlungen im Abstand von 7­10 Tagen.

3 = Erste Behandlung bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis.

4 = Bei Frühkartoffeln 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. Oktober 2010

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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